![]() | 03. Februar 2012 Neufassung des § 42 SGB II Seit 4. Quartal 2011 gilt bei Darlehen durch das Jobcenter: (2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 24 Absatz 5 oder § 27 Absatz 4 erbracht werden. Damit ist die bisherige Praxis, dass eine Miet- oder Energiezahlungsrückstände ohne klare Rückzahlungsverpflichtung durch den Leistungsempfänger vom Jobcenter übernommen werden konnten, erledigt. Das Jobcenter MUSS in jedem Fall den Leistungsbezug um 10% kürzen, bis die Schulden ausgeglichen sind. Wenn also keine anderweitigen Sanktionen wie Wohnungsverlust oder Stromabaschaltung drohen und 10% Kürzung zu viel für den Leistungsempfänger wären, sollte man eher andere Lösungen suchen. Z.B. freiwillig monatlich 20 € zahlen. |
![]() | 03. Februar 2012 Ganz so sehe ich das nicht. Nur, wenn es sich wirklich um ein Darlehen der ARGE handelt, erfolgt diese Kürzung um 10 % der Regelleistung (wichtig: nicht auch der Kosten der Unterkunft - hier sollte jeder Leistungsempfänger drauf achten, ich traue den entsprechenden Stellen jede eigenwillige Auslegung zu Und die ARGE kann z.B. Mietrückstände auch ohne Darlehensvereinbarung als Einmalleistung übernehmen - zumindest theoretisch. Aber ansonsten ist der Hinweis auf jeden Fall richtig - ich finde es generell immer besser, sich erst einmal mit den Gläubigern in Verbindung zu setzen und nach einer Lösung zu suchen. |
![]() | 03. Februar 2012 Nur, wenn es sich wirklich um ein Darlehen der ARGE handelt, Genau darum geht es in § 42 |
![]() | 03. Februar 2012 Genau darum geht es in § 42 Richtig, aber die Übernahme von z.B. Mietrückständen oder auch Schulden beim Energieversorger muss meines Wissens nicht zwingend als Darlehen erfolgen, sondern kann unter bestimmten Umständen auch als einmalige Zuwendung gezahlt werden.Will mich da aber nicht festlegen, ob das immer noch so ist. |
![]() | 05. Februar 2012 Nein, das war zu Arbeitslosenhilfe/BSHG-Zeiten so. |
![]() | 08. Februar 2012 Was wäre, wenn im Jahr 2010 ein Umzug stattgefunden hat und dafür die Vorauszahlung der Mietkaution von 3 Monatsmieten von der ArGe geleistet wurde? Rückzahlungsbeiträge von 20 € p.M. wurden vereinbart und abgezogen, die Mietsicherheit auf einem Sonderkonto fest angelegt. Kann die ArGe rückwirkend auf die Gesamtzahlung des Restbetrages bestehen? Wenn ja (und es geht nicht, weil immer noch HartzIV-Bezug), wie sollte man dem Inkassounternehmen gegenüber argumentieren? Welche Möglichkeiten bestehen, doch dieses Darlehen zu behalten? Ratenzahlung scheint ja abgelehnt zu sein, da ich bisher immer 20 € abgezogen bekommen habe... |
![]() | 08. Februar 2012 Vielleicht verstehe ich die Frage auch falsch, aber wenn: Rückzahlungsbeiträge von 20 € p.M. wurden vereinbart und abgezogen, die Mietsicherheit auf einem Sonderkonto fest angelegt. dann wurde doch eine Rückzahlung vereinbart, durch die 20,- € p.M.Kann die ArGe rückwirkend auf die Gesamtzahlung des Restbetrages bestehen? Und so eine Vereinbarung kann auch ein Amt nicht einfach aufheben, wenn sich der Vertragspartner diesbezüglich nicht hat zu Schulden kommen lassen. Wie ist es aber, wenn die Kautionssumme an das Amt komplett abgestottert wurde, dann aber umgezogen werden muss - z.B., weil die Wohnung zu "teuer" für den Leistungsbezieher (oder besser: für das Amt) geworden ist. Muss der "immer noch" Leistungsbezieher jetzt befürchten, die Kautionsauszahlung als Einnahme angerechnet zu bekommen? Und die neue Kaution muss er dann ggf. wieder als Darlehen abstottern? |
![]() | 08. Februar 2012 Nein, Bezüge von HartzIV bestehen noch ohne Änderung. Die Wohnung ist 2010 bezogen worden. Seither keine Änderung. Gestern kam ohne vorherige Benachrichtigung gleich eine Mahnung über den Restbetrag. Die Abzahlung wurde gleich von der ArGe mit den laufenden Bezügen mit einbehalten. Es hat sich nichts geändert! |
![]() | 08. Februar 2012 Gestern kam ohne vorherige Benachrichtigung gleich eine Mahnung über den Restbetrag. Da muss doch vorher ein Bescheid ergangen sein. Und der muss eine Begründung enthalten, samt rechtlicher Grundlagen.So ein Brief kann auch schon mal verloren gehen. Dann würde ich das Amt freundlich (!) darauf hinweisen, dass ich von der sofortigen Rückzahlung des Restbetrages nichts wusste und um eine Kopie des entsprechenden Bescheides bitten. Denn ohne Bescheid keine Änderung der Konditionen. |
![]() | 08. Februar 2012 Muss der "immer noch" Leistungsbezieher jetzt befürchten, die Kautionsauszahlung als Einnahme angerechnet zu bekommen? Und die neue Kaution muss er dann ggf. wieder als Darlehen abstottern? Nein, denn die Kaution ist nur verlagertes (Schon)Vermögen im Sinne eines Ansparguthabens. Das JC kann allerdings erwarten, dass er eine neue Kaution dann davon begleicht. |
![]() | 08. Februar 2012 Mit anderen Worten: Wenn ich eine hohe Mietkaution einmal hinterlegt hatte, dann zählt die auch mit zum Schonvermögen? Obwohl ich gar nicht darüber verfügen kann? Dann darf man als junger Single ja unter Umständen kaum noch freie Reserven haben, z.B. um das Auto oder die Waschmaschine reparieren zu lassen. |
![]() | 08. Februar 2012 Als 20-jähriger hast du ein Schonvermögen von 3000 € (=150 € pro Lebensjahr) + 750 € Aber die Sache ist nicht ganz schlüssig: Links nur für Mitglieder Links nur für Mitglieder |