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Sexparty im Seminarhaus vertragsgemäße Nutzung?

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Schau mir in die Augen, Kleines (202311)
*********herz Mann
3.908 Beiträge
Themenersteller 
Sexparty im Seminarhaus vertragsgemäße Nutzung?
Vermieter V. bewirbt im Internet ein Aus- und Fortbildungszentrum ohne im Vertrag oder in AGB's einen konkreten Verwendungszweck zu benennen. Auf dem gleichen Grundstück bietet er Ferienwohnungen an.

Mieter M. möchte beide Gebäude für eine private Sexparty mieten und die Veranstaltung in seinem persönlichen Kontaktbörsenprofil sowie einschlägigen Interessengruppen auf einer Kontaktbörse im Internet bewerben, um den privaten Freundeskreis zu vergrößern.

Muss M. gegenüber V. den Veranstaltungszweck offenbaren?

Könnte V. einen zustande gekommenen Mietvertrag aus wichtigem Grund, z.B. arglistige Täuschung fristlos kündigen, wenn M. die beabsichtigte Nutzung verschweigt, V. aber Kenntnis davon erhalten sollte?

Hätte M. in diesem Fall einen Anspruch auf volle Rückzahlung des bereits entrichteten Mietzinses?

Unter welchen Umständen könnte es V. gelingen, Schadensersatzansprüche gegen M. wegen Rufschädigung durchzusetzen?
Wäre ihm das auch möglich, wenn M. nachweisen kann, dass V's. Anwesen für Tantra-Seminare genutzt wurde?


Euch*danke*t vorab für sachlich-konstruktive Antworten
T*g*M
*****een Mann
3.428 Beiträge
ich denke eine wichtige frage ist, ob die party einen kommerziellen hintergrund hat.
sprich ob es 15€ pro person für essen und location sind oder eben die klassischen preise wie frauen gratis, paare 30 und männer 100€....

denn eine gewerbliche nutzung der schlafmöglichkeiten ist bestimmt was anderes als eine private *g*
ganz zu schweigen vom finanzamt, das der betroffene vermieter durchaus auch informieren könnte, wenn man sich mit ihm anlegt *g*

ansonsten kann ich leider nicht viel dazu beitragen.
denke auch die genauen vereinbarungen im vertrag wären durchaus wichtig.

tantra seminar und sexparty haben zwar beide was mit erotik zu tun, aber würde das vom image schon deutlich trennen.
fragt mal eure "braven" bekannten was sie von einem tantra kurs und von swingerpartys halten. da wird ne ganz andere reaktion auf beides sein
Schau mir in die Augen, Kleines (202311)
*********herz Mann
3.908 Beiträge
Themenersteller 
Nachtrag
ändert sich die Beurteilung des Falles, wenn M. in seiner Ausschreibung eine Kostenbeteiligung an Miete zuzügl. eines Risikozuschlags für Stornierungen, Kleinschäden etc. verlangt?
Schau mir in die Augen, Kleines (202311)
*********herz Mann
3.908 Beiträge
Themenersteller 
Vertragsinhalt
Danke tomgreen,
einen Vertrag gibt es nur in Form einer Buchungsbestätigung, der Termin und Kosten beinhaltet. Imho kann hier nur das BGB greifen.
*****een Mann
3.428 Beiträge
ich denke gerade so ein "risikozuschlag" hat eine verdammt kleine und schwammige grenze zur kommerziellen nutzung....
Schau mir in die Augen, Kleines (202311)
*********herz Mann
3.908 Beiträge
Themenersteller 
Gewinnerzielungsabsicht
Die Frage wäre dann, ob M. eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden könnte. Wenn M. lediglich eine Veranstaltung dieser Art im Jahr machen würde, sollte das kein Problem sein.
Schwierige Frage
Rechtsprechung zu so einer Frage gibt es - soweit ich das sehen kann - wohl noch keine. Nach allgemeinen Grundsätzen wird man dem Vermieter dann ein Recht zur fristlosen Kündigung zubilligen können, wenn er nachweisen kann, dass eine solche Nutzung die Nutzung als Aus- und Fortbildungszentrum nachhaltig beeinträchtigen würde, z.B., wenn die Nutzung für Sexparties bekannt wird. Da würde ich aber genauer hinschauen, wo denn das Objekt liegt, wie "High-End" die bisherige Nutzung tatsächlich war.
Man kann sich ja mal überlegen, ob man im Mietvertrag den Nutzungszweck näher in Richtung Privatvergnügen umschreibt, das Wort Sex vermeidet, aber etwa Synonyme für Freizügigkeit verwendet. Man darf nicht ganz außer Acht lassen, dass auch Betriebsfeiern in sexuellen Erlebnissen ausarten können (s. Beckenbauer), von Bierzeltfesten und Volksfesten ganz zu schweigen. Es geht also nicht um die Prüderie des Vermieters, sondern nur um seine handfesten wirtschaftlichen Interessen.
Schau mir in die Augen, Kleines (202311)
*********herz Mann
3.908 Beiträge
Themenersteller 
Gewinnerzielungsabsicht
Die Frage wäre dann, ob M. eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden könnte. Wenn M. lediglich eine Veranstaltung dieser Art im Jahr machen würde, sollte das kein Problem sein.

Ich denke aber, das Problem ist nicht privat oder gewerblich, sondern ob aus dem BGB eine Verstoß gegen Treu und Glauben, die guten Sitten oder sonstwas hergeleitet werden können, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, ohne M. den Mietzins zu erstatten.
*****een Mann
3.428 Beiträge
ich denke den mietzins einzubehalten und fristlos zu kündigen dürfte schwer werden.

ich bin aber nur laie und habe keine jura erfahrungen.
aber intuitiv würde ich sagen:

die location muss vertragsgemäß zur verfügung stehen (wobei da einem vermieter auch plötzlich bauarbeiten oder anderes einfallen können, die nicht verschiebbar sind...)...

oder es wird gekündigt und der mietzins muss zurückgegeben werden.

eventuell dürfte ein teil ein behalten werden für die bisher dem vermieter entstandenen kosten aber das kann ich nicht einschätzen.
Schau mir in die Augen, Kleines (202311)
*********herz Mann
3.908 Beiträge
Themenersteller 
Vor Gericht und See...
... bist Du in Gottes Hand *zwinker*, und man sollte in solchen fällen am besten den Richter gut kennen, bevor mensch sich auf ein Prozessrisiko einlässt.
Es geht mir darum, für künftige Veranstaltungen das finanzielle Gesamtrisiko einzuschätzen.
§ 823 Schadensersatzpflicht BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Im konkreten Fall sicher in gewisser Hinsicht Abwägungssache,
allerdings kann auch vom Gewerbeamt dem Vermieter Ärger drohen,
daher könnte er dann einen konkreten Schaden geltend machen.

Rufschädigung ist generell schwer durchzusetzten.

Die (öffentl) Bewerbung von Parties kann als Argument für
eine nicht private Veranlassung (gewerblich) gewertet werden,
auch wenn steuerlich keine Gewinnerziehlungsabsicht bestand.
Gewerbsmäßigkeit
Hier scheint ja eine private Sexparty geplant zu sein. Die Positivmerkmale eines gewerblichen Handelns sind die Dauerhaftigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, ferner die Selbständigkeit und das Erlaubtsein.

Zweifel bei einer einmaligen Veranstaltung könnten bereits bei der Dauerhaftigkeit bestehen, wobei dies bei auch in größeren Abständen wiederkehrenden Veranstaltungen nicht zutreffen würde (dann kann Dauerhaftigkeit trotz Unterbrechungen vorliegen). Wenn andererseits alkoholische Getränke verabreicht werden, sollte man vorsorglich § 23 GastG bzw. die entsprechenden Gesetze der Länder (dem Förderlismus sei gedankt) durchforsten.
**********annov Paar
1.492 Beiträge
Wieso so Umständlich?
Einfach gleich beim Vertrag festlegen das es sich um ein Erotik Seminar handelt z.b auch Themen als Grundlage vorbereitet haben. Z.B. Bi Neigungen in der Ehe. Entspannungsübungen in der Ehe etc. und zu den Kursgebühren einfach als Umlagebeteiligung deklarieren. Es stellt sich halt die Frage ob der Veranstallter dabei ein paar Taler über haben möchte oder nicht, sicher könnte man etwas mehr verlangen um evt. Schäden beheben lassen zu können. Es könnte ja dann in der Auschreibung stehen, das z.B nach Abzug aller Ausgaben der Rest Gemeinnützig gespendet wird, ( hier würde ich im Vorfeld auch schon etwas nennen) die Spendenquittung würde ich dann allen Teilnehmern die es wünschen in Kopie zu kommen lassen.
auch wenn in steuerlicher Hinsicht wg. mangelnder Gewinnerziehlungsabsicht oder Dauerhaftigkeit eine gewerbl. Tätigkeit
zu versagen ist, so ist doch bei

gewerbsmäßiger Betätigung (z.B. durch öffentl. Bewerbung)
die behördl. Auflagen / Gewerbeerlaubnisse etc. einzuholen
bzw. zu beachten.

Bsp. :
Jemand würde ein Rockeventplanen und das eintrittfrei bewerben,
so sind doch alle Genehmigungen einzuholen.

(Fluchtwege, WC, keine alk. Getränke an Jugendl. unter 16 etc..).

Bei harter Auslegung könnte der Vermieter sogar mit
gewerbsmäßiger Prostiution bzw. -beihilfe kommen...

Denn gewerbliche Vermietung ist an Nutzungsbeschränkungen gebunden.
Dies ...
...

auch wenn in steuerlicher Hinsicht wg. mangelnder Gewinnerziehlungsabsicht oder Dauerhaftigkeit eine gewerbl. Tätigkeit
zu versagen ist, so ist doch bei

... erscheint im Kontext fehlerhaft. Die gewerberechtliche Einordnung ergibt sich aus dem Gewerbegesetz und den jeweiligen Spezialgesetzen. Dies hat mit dem Steuerrecht erst einmal nichts zu tun. Aus diesem Grund gibt es auch abweichende Auffassungen in der Verwaltunsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit.
Schau mir in die Augen, Kleines (202311)
*********herz Mann
3.908 Beiträge
Themenersteller 
Mir geht es...
... zunächst mal um das Mietrecht...
T*g*M
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Die Frage wäre dann, ob M. eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen werden könnte.

Diese Absicht muss im Zweifel nicht nachgewiesen werden, sondern kann unter Umständen unterstellt werden.
Mehr als einen reinen Unkostendeckungsbeitrag kann man nicht verlangen, sonst landet man in den einschlägigen Bedingungen für Veranstalter mit allen Rechten und vor Allem Pflichten.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Mir geht es...
... zunächst mal um das Mietrecht...

Dann ist die Frage der gewerblichen Nutzung wichtig.
Wenn Du zu privaten Zwecken mietest und dann gewerblich oder auch nur gewerbeähnlich nutzt, ist dies vertragswidrig.

Wenn Du privat mietest, gelten alle privatrechtlichen Miet(erschutz)bedingungen. Allerdings nicht zwangsläufig Wohnraummietverträge, das kommt im Zweifel auf die lokalen Gegebenheiten (wie Schlafmöglichkeiten bzw. als Wohnraum nutzbare Räumlichkeiten) an.
Schau mir in die Augen, Kleines (202311)
*********herz Mann
3.908 Beiträge
Themenersteller 
Mietzweck
Ob privat oder gewerblich - aus den vertraglichen Unterlagen ergibt sich kein Hinweis für die Nutzungsbedingungen der Gebäude.
Ist das wirklich der Kern des Problems, ob V. ein fristloses Kündigungsrecht ohne Rückgabe des Mietzinses haben könnte?
*****s42 Mann
11.836 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ich denke nicht, ob es für die grundlegende Frage nach der Rechtmäßigkeit der Kündigung des Mietvertrages und mögliche Schadenersatzforderungen seitens des Vermieters wichtig ist, ob es sich um eine private oder gewerbliche Veranstaltung handelt (solange es sich nicht um ein generell rechtswidriges Gewerbe handelt - im Privatbereich sind da die Grenzen ja offener).

Sicher ist hier die Interessenabwägung (Ruf des Vermieters / Durchführung des geplanten WE) nicht ganz einfach - aber generell darf ein Vermieter eine verbindliche Buchungszusage (und damit einen Vertragsabschluss) nicht einfach so ohne wichtigen Grund kündigen. Und wenn bestimmte Nutzungen nicht im Vorfeld vorgeschrieben bzw. ausgeschlossen sind oder auf konkrete Nachfragen des Vermieters nicht vorsätzlich falsch geantwortet wurde, kann ich hier einen solchen Grund nicht erkennen - zumal es sich hier auch nicht um eine offene Swingerparty handelt, sondern um ein sexuelles Erlebniswochenende eines geschlossenen Personen-/Freundeskreises (es werden also auch keine öffentlichen Aushänge am Straßenrand oder Anzeigen in der lokalen Presse erscheinen, die zu dieser Veranstaltung einladen).

Eine gewisse Parallele ergibt sich vielleicht zu dem kürzlichen BGH-Urteil über die Übernachtungsverweigerung gegenüber einem führenden Neonazi. http://www.news.de/gesellsch … hotelbetreibern-gestaerkt/1/
Der BGH hob das Hausverbot für die Zeit der bestätigten Buchung auf, bestätigte es aber ansonsten. Grundsätzlich könne ein privater Hotelbetreiber «frei darüber entscheiden, wen er als Gast aufnimmt und wen nicht», sagte der Vorsitzende Richter zur Begründung. Das Prinzip des Grundgesetzes, wonach niemand wegen seiner politischen Überzeugung benachteiligt werden darf, gelte zwischen Privatpersonen und Unternehmern nicht unmittelbar.

Wenn jedoch ein gültiger Beherbergungsvertrag geschlossen wurde, sei der Hotelier daran gebunden. Dann sei ein Hausverbot nur möglich, wenn sich der Gast grob vertragswidrig verhalte, etwa indem er andere Gäste belästige.
Ich will hier um Gottes Willen eine Sexparty nicht mit der NPD vergleichen - aber grundsätzlich geht es hier um einen in Bezug auf den Beherbergungsvertrag ähnlichen Sachverhalt.
Und da der Vertrag hier gültig geschlossen wurde (mit der Buchungsbestätigung), hat sich der Vermieter daran zu halten. Etwaige Umstände, unter denen er nicht vermieten würde, hätte er hier im Vorfeld erfragen müssen.

Letztlich sehe ich es hier eher so, dass der Mieter M eine Schadenersatzforderung gegen den Vermieter V stellen kann wegen Nichterfüllung. Aber ich bin kein Jurist *zwinker*
**********annov Paar
1.492 Beiträge
SO wie wir gelesen haben
Handelt es sich bei den Räumen um solche die Gewerblich, Teilgewerblich und auch Privat vermietet werden! Wenn Z.b Firma Meier seine Weihnachtsfeier mit beköstigung seiner Mitarbeiter und Firmenfreunden macht ist es Gewerblich, Teilgewerblich kann es bei einem Kulturverein sein sagen wir die Laienspielgruppe hinteleckmichdoch führt mit Eintrittspreis ein Stück in den Räumen auf und Privat Otto Müller feiert seinen 50´. Geburtsag.
In allen Dingen müssen die gesetzliche Auflagen erfüllt werden. Baurecht, Feuerschutz und evt. Schankauflagen (beachtet auch die Max. Personezahl für das Gebäude nach Versicherungsrecht).

Nun scheint es ja so das noch kein Vertrag geschlossen wurde deswegen, im Vertrag auf den erotischen Aspekt hinweisen und nicht verbergen, den dann wäre ja der Vermieter nicht in der Lage zu sagen er habe es nicht gewußt. Wir haben ja schon ein Vorsclag gemacht. Ansonsten sehen wir es wie Sorbas und auch Cabalito.

Lg Die Luckys
*****s42 Mann
11.836 Beiträge
Gruppen-Mod 
Nun scheint es ja so das noch kein Vertrag geschlossen wurde ...
Doch, es gab eine Buchungsbestätigung - und das wurde auch schon erwähnt. Damit ist ein gültiger Vertrag zustande gekommen.

Und wenn der Vermieter nicht vorher nachfragt oder auf bestimmte Besonderheiten oder Einschränkungen hinweist, kann er die im Nachhinein nicht einseitig einfordern.
Volle ...
... Zustimmung. Denn

Pacta sunt servanda
Schau mir in die Augen, Kleines (202311)
*********herz Mann
3.908 Beiträge
Themenersteller 
@sorbas
Und wenn der Vermieter nicht vorher nachfragt oder auf bestimmte Besonderheiten oder Einschränkungen hinweist, kann er die im Nachhinein nicht einseitig einfordern.

Es sei denn, M. verstößt gegen Treu und Glauben oder er bzw. seine Gäste handelt/n sittenwidrig.
Diesen Punkt könnte V's. Anwalt im vorliegenden Fall nutzen. An diesem Punkt kämen die aktuell herrschenden Verkehrssitten (Sexualmoral ) ins Spiel und das, was die jeweiligen Richter (wenn ein Prozess durch mehrere Instanzen ginge) darunter verstehen.
M. bräuchte ein dickes finanzielles Polster, um das ggf. mangels Präzendenzfällen bis zum BGH oder BVerfG (Menschenwürde des Vermieters beschädigt???- es lassen sich bestimmt Anwälte finden, die das vertreten, wenn V. zahlt) durchzustehen.
Sehe ich das richtig?
Der Beelzebub ...
... des deutschen Rechts.

Treu und Glauben wird immer herangezogen, wenn es mit spezialgesetzlichen Regelungen nicht mehr so richtig klappt. Natürlich sind sittenwidrigen Verhaltensweisen geeignet, Probleme zu schaffen. Man sollte jedoch die Sittenwidrigkeit nicht mit der Sexualmoral gleichsetzen. Moralische Vorstellungen erlangen erst dann die Qualität einer Handlungsvorgabe, wenn sie zur zu beachtenden (Verkehrs-) Sitte erstarken. Da wir jedoch in einer pluralistisch strukturierten Gesellschaft leben und es mittlerweile auf dem Gebiet der Sexualität viele Facetten gibt, dürfte es schwierig sein, eine bestimmte Verkehrssitte hinsichtlich einer konkreten sexuellen Verhaltensweise zu konstruieren.

So wurde der BDSM-Neigung früher ein eigener ICD-Schlüssel verpasst und sie als krankhafte Störung geführt. Dies ist überhohlt. In einem besonderen Rechtsverhältnis muss man sich nur vorsehen, etwa als Beamter, und die Neigung nicht etwa als Präsentation auf einer Website präsentieren. In den 60ern war Striptease schmutzig und nun werden wir damit im TV zugemüllt. Moralische Vorstellungen ändern sich nun einmal.

Entscheidend dürfte wohl sein, inwieweit Dritte belästigt würden. Trifft man hierfür Vorsorge, besteht keinerlei Anlass, ein privates Treffen zu torpedieren. Wird es versucht, lehne man sich freundlich zurück.
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