Mehr brandheiße Inhalte
zur Gruppe
Cucki/Hotwife/Wifesharer
12330 Mitglieder
Das Thema ist für dich interessant? Jetzt JOYclub entdecken

Sexparty / Privatveranstalter <> Klubbetreiber

******XXX Paar
1.322 Beiträge
Themenersteller 
Sexparty / Privatveranstalter <> Klubbetreiber
Hallo miteinander

Folgende hypothetische Frage:

Angenommen es hat jemand im Joyclub ein Privatprofil und schreibt unter diesem private Swingerpartys aus, welche in einem bestehenden Swingerclub durchgeführt werden.

Die Aufteilung ist so, dass der Privat-Veranstalter (nicht gewerblich!) die Konzeption der Party (z.B. Schaumparty für Swinger), Ausschreibung im Joy-Veranstaltungskalender, Marketing und Bewirtschaftung der Teilnehmerliste übernimmt.

Am Tag der Veranstaltung übergibt der Privatveranstalter vor Beginn die Teilnehmerliste an den Klubbetreiber. Damit ist der Einsatz des privaten Veranstalters abgeschlossen. Die Vorbereitung der Party in der Location sowie die effektive Durchführung liegt vollumfänglich beim Klubbetreiber.

Ist es dann so, dass der Privat-Veranstalter für Vorfälle während der Durchführung und allem was dabei passiert, nicht mehr belangt werden kann?

Mögliche Szenarien: es passiert an dem Abend ein Unfall. Jemand wird im Schaum schlecht, er fällt um und verletzt sich dabei. Oder eine Behörde schaut vorbei und stellt fest dass dem Klubbetreiber irgendeine Bewilligung fehlt. Oder jemand wird vom Essen krank. Vorfälle also, welche nichts mit den Leistungen des Privatveranstalters zu tun haben.

Funktioniert in so einem Fall die Aufteilung dass der Privat-Veranstalter bis zur Übergabe der Teilnehmerliste verantwortlich ist und ab dann ist es 100% Sache des Klubbetreibers?

Vielen Dank schon mal im voraus für Eure Einschätzung.

Liebe Grüsse
moreSEXXX
*****and Paar
3.118 Beiträge
Könnt ihr in diesem...
Zusammenhang mal die unterschiede zwischen "privat" und
"Veranstalter" definieren? Das sollte an objektiven Kriterien
festzumachen sein und nicht daran, wie man sich die
rechtliche Situation zurechtbiegen möchte. Uns sind
solche Konstrukte mehr als suspekt...


LG,
Christine und Andreas...
******XXX Paar
1.322 Beiträge
Themenersteller 
Gaanz präzis
Da soll gar nichts zurechtgebogen werden!

Im Joyclub können "Frauen, Männer und Paare ohne finanzielle Interessen" sich als normales Mitglied anmelden. Siehe http://www.joyclub.de/hilfe/anmeldung.html
Diese Variante ist in meinem Beispiel gemeint als "Privatprofil".

Weiter kann jedermann mit einem Profil des Typs "Normales Mitglied" eine Veranstaltung einstellen. Damit gilt der Besitzer dieses Profils in Joyclub als Veranstalter und wird in der Veranstaltungsübersicht auch so aufgeführt.
Siehe Beispiel hier: moreSEXXX Mystic Night - AUSVERKAUFT

Damit haben wir den oben beschriebenen Fall eines "Privatveranstalters". Um ganz genau zu sein also: Frauen, Männer und Paare ohne finanzielle Interessen, welche eine Veranstaltung im Joyclub ausschreiben.
*****s42 Mann
11.816 Beiträge
Gruppen-Mod 
Die Frage von Chrisand zielt darauf ab:

Wenn ein Club eine Veranstaltung durchführt und ein Joymitglied die Organisation der Werbung und Teilnehmer-Aquise hier im JC übernimmt, dann ist das rechtlich etwas völlig anderes, als wenn ein Joymitglied sich eine Veranstaltung ausdenkt, Teilnehmer im JC gewinnt und die Ausführung einem Club überträgt.

Im ersten Fall ist der Club der Veranstalter, das (private) Joymitglied ist Erfüllungsgehilfe des Clubs hinsichtlich der Teilnehmergewinnung.

Im zweiten Fall ist das (private) Joymitglied der Veranstalter und der Club nur Erfüllungsgehilfe hinsichtlich der Durchführung.

Wer am Ende wofür Geld behält, ist zweitrangig. Wichtiger ist es, wie es sich für die Teilnehmer darstellt, also mit wem sie offenbar einen Vertrag für den Abend eingegangen sind, wer sich also ihnen gegenüber als Veranstalter ausgibt.
Gegen den können sie dann auch eventuelle Forderungen stellen - wie der das dann im Innenverhältnis mit anderen Beteiligten löst, ist einem Teilnehmer (bzw. dessen Anwalt) herzlich egal *zwinker*
******XXX Paar
1.322 Beiträge
Themenersteller 
@*****s42: Danke für die gut verständliche Differenzierung!

Erfüllungsgehilfe... soooo ein hübscher Begriff... hätte den spontan grad eher dem Cuckold-Umfeld zugeordnet *haumichwech*

Vielleicht ist mein Beispiel etwas zu generell formuliert, aber ich kann mir nach wir vor schwer vorstellen dass der Eine verantwortlich sein soll für etwas, was ganz klar im Verantwortungsbereich des Andern liegt.

Wenn wir das Beispiel mal auf die unverfängliche Ebene der "normalen Welt" (naja) übertragen, dann könnte ein Fall so aussehen:

Ich mache ein Inserat in einer Anglerzeitschrift, "Gemütliches Fischessen im Restaurant Forelle", Anmeldung bei mir. Dann sammle ich die Anmeldungen, spreche mit dem Wirt und reserviere genügend Plätze. An dem Abend gehen alle hin und wir habens lustig. Der Wirt erbringt seine Leistungen wie vereinbart. Und dann fällt einer die Treppe zum WC runter. Dann bin doch wohl nicht ich zuständig, wenn der Verunfallte klagt, dass die Treppe zu rutschig war!? Eine solche Klage muss doch gegen diejenige Person gehen, die für den Unterhalt der Treppe zuständig ist!? Und das werde ja wohl kaum ich sein, nur weil ich ein paar Plätze im Restaurant reserviert habe und mit ein paar Kollegen dort esse?!?!

Klar bin ich Veranstalter, oder meinetwegen Erfüllungsgehilfe (*g*), aber deswegen bin ich doch nicht für die Treppe im besuchten Gasthaus verantwortlich?
In dem Fischrestaurant wärest du verantwortlich,
wenn du einen Vertrag mit dem Wirt gemacht hast,
das du das Lokal mietest, er jedoch die Versorgung übernimmt.

Das kannst du nun analog umwandeln zu deiner Eingangsfrage.



Ich krame gerade in meinem Gedächtnis...
hier gabs tatsächlich im Joyclub schonmal so einen Fall:

Veranstalter für erotische Partys sammelt hier Anmeldungen,
kümmert sich um die Abendgestaltung/Showprogramm, Eintritt.
Für die Veranstaltung wurde eine Swingerlocation quasi "unterverpachtet",
doch am Abend mit deren Mitteln bestückt (Handtücher, Laken, Seifen, etc.)
und ebenso auch mit Stammpersonal des Betreibers.

Im Verlaufe der (gelungenen) Party hat ein Partygast es geschafft,
den Whirlpool überlaufen zu lassen - das krieg ich nicht mehr ganz zusammen,
ob nun eine Leitung kaputt gemacht wurde, oder was verstopft wurde.
Jedenfalls interessierte es den Partygast nicht weiter,
es wurde in weiteren Räumen gefeiert.
Der Schaden fiel dadurch erst spät auf und war umso größer.

Natürlich wandte sich der Betreiber an den Veranstalter.

Ich kann dir nicht sagen, ob nun der Veranstalter selbst gezahlt hat,
oder ob er an den Gast appellieren konnte, das es seine Haftpflicht übernommen hat.

Doch ganz klar hatte der Veranstalter für Behebung zu sorgen,
weil es einen Vertrag der Vermietung für diese Party gab.

*my2cents*
Mrs. Highroller
*****s42 Mann
11.816 Beiträge
Gruppen-Mod 
Richtig.

Übrigens: "Erfüllungsgehilfe" ist kein von mir geschaffener Begriff, den verwenden Juristen regelmäßig in solchen Zusammenhängen - und ich vermute mal ohne jeden Hintergedanken *ggg*

Ansonsten haftet im Regelfall immer derjenige gegenüber einem Kunden, mit dem der Kunde einen Vertrag hat. Bei einer Veranstaltung ist das der Veranstalter. Zumindest, wenn der Schaden im Zusammenhang mit der Veranstaltung steht.

Auch bei dem Fischessen wäre der Veranstalter also auch für den Unfall auf dem Weg zur Toilette haftbar zu machen. Ob der Veranstalter diesen Anspruch dann an den Restaurantbesitzer weiter leiten kann, ist dabei für den Kunden nebensächlich.

Im Übrigen empfiehlt sich auch in so einem Fall (also als Veranstalter) eine Haftpflichtversicherung. Diese wird den Schadenanspruch rechtlich prüfen, dann auszahlen und im weiteren Verlauf ihrerseits Ansprüche gegen Dritte prüfen (hier der Restaurantbesitzer) und ggf. auch durchsetzen. *ja*

Wenn ich z.B. einen Taucherausflug organisiere, dabei an der Basis vor Ort abspreche, dass wir mit dem Boot zu einer interessanten Stelle gefahren werden und dabei etwas passiert, hafte ich als Veranstalter auch. Und ich habe eine Haftpflichtversicherung für solche Fälle - die paar Euro im Jahr zahle ich gern, weil sie mich vor wesentlich schlimmerem bewahren *zwinker*
IchIch
*******itch
13.262 Beiträge
Würde eine normale Privathaftpflicht denn tatsächlich in so einem Fall einspringen - wenn ich mich als "Veranstalter" ohne Gewinnabsicht betätige?
Ich hätt jetzt vermutet, daß man das extra absichern muß...
*****and Paar
3.118 Beiträge
Die Frage ist nicht ob du oder welche Gewinnabsichten du hast
oder ob du mit deinem tun Fiskale- oder Ideelle-Interessen von
dir bedienst. Einzig die Frage, bin ich Privatperson oder handele
ich als Veranstalter, meinte wegen auch nur im erweiterten Sinn,
ist hier die Frage. Ich bin mir sicher, dass deine private Haftpflicht
sich in so einem Fall sauber heraushalten wird. *zwinker*


LG,
Andreas...
IchIch
*******itch
13.262 Beiträge
Ich bin mir sicher, dass deine private Haftpflicht
sich in so einem Fall sauber heraushalten wird.
Bisher bin ich auch davon ausgegangen das meine Haftpflicht sich da raushalten würde - genau deswegen frage ich ja nach...

Wenn ich z.B. einen Taucherausflug organisiere, dabei an der Basis vor Ort abspreche, dass wir mit dem Boot zu einer interessanten Stelle gefahren werden und dabei etwas passiert, hafte ich als Veranstalter auch. Und ich habe eine Haftpflichtversicherung für solche Fälle - die paar Euro im Jahr zahle ich gern, weil sie mich vor wesentlich schlimmerem bewahren
Oder @****as: was für eine Form von Haftpflichtversicherung meinst/hast du?
******XXX Paar
1.322 Beiträge
Themenersteller 
Mögliche Lösung?
Die Frage nach der Haftpflicht interessiert mich auch *top*

highrollers
In dem Fischrestaurant wärest du verantwortlich, wenn du einen Vertrag mit dem Wirt gemacht hast, das du das Lokal mietest, er jedoch die Versorgung übernimmt.

sorbas42
Ansonsten haftet im Regelfall immer derjenige gegenüber einem Kunden, mit dem der Kunde einen Vertrag hat. Bei einer Veranstaltung ist das der Veranstalter. Zumindest, wenn der Schaden im Zusammenhang mit der Veranstaltung steht.

Würden sich solche Fälle mit folgendem Vorgehen rechtlich korrekt abgrenzen lassen:

• Es wird zwischen Club und (privatem) Joymitglied eine Vereinbarung abgeschlossen, in dem festgelegt ist, dass der Club der Veranstalter ist und das (private) Joymitglied lediglich Erfüllungsgehilfe des Clubs hinsichtlich der Teilnehmergewinnung.
• Bei der Anmeldung werden die Teilnehmer darauf hingewiesen dass der Club der Veranstalter ist.

Geht das? Wenn nicht, wie könnte eine einfache Lösung denn aussehen?

Hintergrund: Es ist für kleine Veranstalter ohnehin schon schwierig, einen Anlass auf die Beine zu stellen. Deswegen ist eine einfache Lösung halt schon sehr wichtig. Andernfalls kommt es irgendwann soweit dass einfach niemand mehr etwas macht... und das wollen wir ja eigentlich ja alle nicht, oder?!

@*****s42: "Erfüllungsgehilfe"... ich weiss dass es ein offizieller Begriff ist und er umschreibt den Sachverhalt ja auch gut... die kleine Randnotiz war nur ein Witzchen *g*

Mr. moreSEXXX
*******s_U Mann
961 Beiträge
Bei der Anmeldung werden die Teilnehmer darauf hingewiesen dass der Club der Veranstalter ist.
Das geht nur dann, wenn die restlichen Umstände auch dafür sprechen, d.h. der Club hat an diesem Abend auf seiner Homepage groß "Heute große Glibberparty! Die Details organisiert für uns <JoyMitglied>!" stehen statt klein "private Veranstaltung von <JoyMitglied>" o.Ä..

Alternativ kannst du als Veranstalter auftreten, organisierst aber nur ein Treffen in irgendwelchen Räumen, die ansonsten für den Publikumsverkehr geöffnet sind. Dann haftest du auch nicht für den Weg zum Klo, weil das Treffen nur an genau deinem Tisch stattfindet und nicht im ganzen Lokal.
******XXX Paar
1.322 Beiträge
Themenersteller 
@Matthias_U
Wenn an dem Anlass im Club an dem Abend nicht nur die eingeladenen Gäste sind, sondern auch "unangemeldete Passanten" eingelassen werden, kann dann der Anlass als "öffentlich" gelten?
*****s42 Mann
11.816 Beiträge
Gruppen-Mod 
******XXX:
Wenn an dem Anlass im Club an dem Abend nicht nur die eingeladenen Gäste sind, sondern auch "unangemeldete Passanten" eingelassen werden, kann dann der Anlass als "öffentlich" gelten?
Nein, man könnte auch einwenden, dass diese nachträglich als Gäste der Veranstaltung dabei sind.

Hauptpunkt ist, ob man für seine Veranstaltung den Club beansprucht, ob man nur genau bestimmte Räume / Tische / Bereiche beansprucht oder ob man gar nicht selbst veranstaltet, sondern nur im Auftrag des Clubs Gäste eingeladen hat.

Und zur Haftpflichtversicherung:
Ich habe nirgends geschrieben, dass das die Privathaftpflichtversicherung übernimmt. Ich denke eher einmal nicht - wobei einige Versicherungen bestimmte Erweiterungen im halbprivaten Bereich mit eingeschlossen haben.
Im Zweifel einfach bei der eigenen Gesellschaft nachfragen, indem man das Vorhaben konkret schildert. Und eventuell auch fragen, was so ein Einschluss kosten würde *zwinker* (und natürlich alles schriftlich *ja*)
*******s_U Mann
961 Beiträge
im Auftrag des Clubs
Das ist wichtig.
Wenn dein Name genannt wird und nicht dabeisteht, dass der Club dich beauftragt hat, dann bist allem Anschein nach du der Veranstalter (du managst die Gästeliste, kassierst evtl. den Eintritt, etc.).
Auf ein "Clubname und Mitgliedsname laden ein zur Großen Glibberparty", d.h. wo unklar ist wer denn nun der Veranstalter ist, würde ich mich gar nicht erst einlassen.
Denn: Wenn es wirklich zu einem Streit kommt, macht die Klärung der Zuständigkeit (wer hat tatsächlich die Gästeliste gemanagt, die Aufsicht über die Clubräume geführt, etc.pp. – und wenn das nicht immer dieselben Leute waren: wie genau lautete der Vertrag zwischen den Beteiligten, welcher Aspekt ist konkret relevant, und so weiter) den Prozess mit Sicherheit nicht billiger – und den Eintritt deiner Rechtsschutz (so du eine hast usw.) entsprechend unwahrscheinlicher.
*****s42 Mann
11.816 Beiträge
Gruppen-Mod 
*******s_U:
Auf ein "Clubname und Mitgliedsname laden ein zur Großen Glibberparty", d.h. wo unklar ist wer denn nun der Veranstalter ist, würde ich mich gar nicht erst einlassen.
In dem Fall handeln doch beide gemeinschaftlich, dann haften auch beide gemeinschaftlich als Gesamtschuldner - und damit auch vollumfänglich (§§ 421ff BGB).

Wie die das dann im Innenverhältnis klären, kann dir dabei völlig egal sein. *g*
Hochzeit
Angenommen bei einer Hochzeit (ist ja in der Regel eine geschlossene Gesellschaft )
in einem Lokal ,wer haftet da bei einem Unfall auf dem WC . Ich Glaube doch nicht
das Brautpaar sondern der Wirt oder liege ich da so falsch ?
*****s42 Mann
11.816 Beiträge
Gruppen-Mod 
Formal hafter der Veranstalter (oder die Gemeinschaft der Veranstalter).

Wenn also ein Brautpaar ein Restaurant mietet, um darin eine Hochzeitsfeier zu veranstalten, so sind sie diejenigen, die für eventuelle Schäden (auch beim Weg auf das Klo) gegenüber den Gästen haften. Im Innenverhältnis werden sie den Anspruch auch an den Betreiber des Restaurants weiterleiten.

Wenn das Brautpaar nur eine Tafel in einem Restaurant dafür bestellt, haften sie nur für Schäden, die dort am Tisch in Folge der Veranstaltung entstehen können.

Prinzipiell ließe sich zwischen Brautpaar und Gastwirt (oder allgemein zwischen Veranstalter und Betreiber des Veranstaltungsortes) etwas anderes vereinbaren, z.B. dass der Betreiber sofort in die Haftpflicht des Veranstalters eintritt, wenn es zu einem Schaden im Bereich seines Clubs oder Restaurants kommt. So etwas sollte dann aber auch schriftlich festgehalten werden *zwinker*
@*****s42

In deinem Mittelteil stimmt was nicht...

Wenn das Brautpaar nur eine Tafel in einem Restaurant dafür bestellt, haften sie nur für Schäden, die dort am Tisch in Folge der Veranstaltung entstehen können.

Das ist m.E.n. nicht richtig...
denke an die vielen Firmenfeiern, Messeleute, die schon im Vorfeld größere Tische in Restaurants reservieren: Da haftet eindeutig der Betreiber/Inhaber/Wirt - nicht der Gast.

In dem Moment, wo man nicht mehr Gast,
sondern (Mit-)Veranstalter wird ändert sich das - gemäß der schriftlichen Absprachen.

Wenn ich bei der Hochzeit bleibe:
Oftmals werden Low-Budget-Feiern gerne in Gemeidehäusern und Ähnlichem veranstaltet.
Dort gibt es "Untermietverträge" mit den Veranstaltern(in dem Fall den Brautleuten), die für Schäden haften - selbst für Magenverstimmungen bei den Gästen sind sie verantwortlich... auch wenn sie sicher die Ansprüche dann weiter an den Caterer stellen.

Soll heißen - eine Tafel zu bestellen ist nicht Dasselbe wie Mieten/Pachten.

Gibts ja auch oft in Clubs/Edeldiscotheken: Im VIP-Bereich kann man entweder den ganzen Bereich oder einzelne Tische "ordern". (da gibts dann vorgeschriebene Tischumsätze, die quasi dem Durschnittsumsatz bei normaler Belegung entsprechen.
TROTZDEM ist für Alles der Besitzer haftbar.


Bezogen auf das EP -
wenn man aus der Haftung rauswill, dann gehts nur über die normale Werbemasche - man aquiriert quasi für die Location/den Club - ohne weitere Handhabung.
Wobei ich mich da fragen würde: Warum? Was soll mich als potentiellen Gast dann daran mehr anziehen, als der Club es sowieso schon könnte?

*skeptisch*
*****s42 Mann
11.816 Beiträge
Gruppen-Mod 
*******lers:
denke an die vielen Firmenfeiern, Messeleute, die schon im Vorfeld größere Tische in Restaurants reservieren: Da haftet eindeutig der Betreiber/Inhaber/Wirt - nicht der Gast.
Ja, vielleicht nicht sauber formuliert.

Der Gast haftet ohnehin nicht (außer für Schäden, die er verursacht).

Aber der Veranstalter (z.B. die Firma bei einer Firmenfeier) haftet für alles, was im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Veranstaltung passiert.
Für Dinge, die im direkten Verantwortungsbereiches des Betreibers/Wirtes passieren, haftet natürlich in solchen Fällen der Wirt.

Schwierig ist es vielleicht, in so einem Fall abzugrenzen: Wann ist es eine Veranstaltung oder nur eine Einladung zum gemeinsamen Essen.
Aber das hat nun wirklich keinen Bezug mehr zum EP.
******XXX Paar
1.322 Beiträge
Themenersteller 
@*****s42

Für Dinge, die im direkten Verantwortungsbereiches des Betreibers/Wirtes passieren, haftet natürlich in solchen Fällen der Wirt.

Mit diesem Statement sind wir dann wieder zurück bei dem, was ich schon mal geschrieben habe:

11. September
Vielleicht ist mein Beispiel etwas zu generell formuliert, aber ich kann mir nach wir vor schwer vorstellen dass der Eine verantwortlich sein soll für etwas, was ganz klar im Verantwortungsbereich des Andern liegt.

Und da die Treppe im Fischrestaurant im Verantwortungsbereich des Betreibers/Wirtes liegt, sollte doch wohl der Wirt haftbar sein!?
*****s42 Mann
11.816 Beiträge
Gruppen-Mod 
******XXX:
Mit diesem Statement sind wir dann wieder zurück bei dem, was ich schon mal geschrieben habe:
Nur, wenn es eine klare Trennung der Verantwortungsbereiche gibt.

Wer eine Lokalität nutzt, um dort eine Veranstaltung durchzuführen, haftet als unmittelbarer Vertragspartner gegenüber dem Gast. Auch dafür, wenn der Wirt oder ein angemieteter Künstler oder sonst wer im Rahmen dieser Veranstaltung einem Gast einen Schaden verursacht.

Das von mir Genannte gilt nur, wenn die Veranstaltung z.B. nur an einer Tafel im Restaurant stattfindet. Dann haftet der Veranstalter z.B. nur, wenn ein "Tabledancer" dabei einem Gast mit der Fußspitze den Suppenteller über die Beine kickt (aber der Tabledancer haftet dann gegenüber dem Gast auch nicht).

Und da die Treppe im Fischrestaurant im Verantwortungsbereich des Betreibers/Wirtes liegt, sollte doch wohl der Wirt haftbar sein!?
Wenn du das Fischrestaurant im Rahmen einer Veranstaltung "Fish meets Sex" oder so gemietet hast, haftet der Wirt nicht gegenüber dem Gast, sondern bestenfalls gegenüber dir als Veranstalter - sofern das nicht vertraglich eingeschränkt oder gar ausgeschlossen wurde.

Hast du eine Veranstaltung "erotisches Krabbenknabbern" mit 10 Gästen organisiert und dafür nur einen Tisch in dem Restaurant gemietet, haftest du gegenüber deinen Gästen nur dafür, was im unmittelbaren Zusammenhang mit deiner Veranstaltung am Tisch und darum herum passiert. Ggf. auch für die Genießbarkeit der Krabben, wenn du z.B. diese Krabben allein für alle als Veranstalter geordert hast (wobei da du dann auf der anderen Seite sicher den Wirt oder Koch in Regress nehmen kannst und wirst).
******XXX Paar
1.322 Beiträge
Themenersteller 
@*****s42
Da es ja in einem Swingerclub nicht eine Raumeinheit "Tisch" gibt... könnte es dann rechtlich tauglich sein, "xx Plätze im Barraum" zu reservieren, um so nur für das verantwortlich zu sein, was im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veranstaltung im Barraum passiert? Was die Gästen dann ausserhalb des Paarraums machen (Essraum und Essen, "hintere Räume", Toiletten etc.), würde somit durch den Klubbetreiber abgedeckt. Analog dem Beispiel Restaurant.

Generell
So wie ich das in diesem Thread bisher verstehe, wäre es wohl das einfachste, auf der Ausschreibung sowie bei der Bestätigung der Anmeldung einen Vermerk anzubringen: "Eine Veranstaltung des Klub xxxxxx" und mit dem Klubbetreiber entsprechend schriftlich festzulegen dass der Klub Veranstalter ist und wir nur Erfüllungsgehilfen für die Teilnehmergewinnung. Stimmen dem Alle zu?
*****s42 Mann
11.816 Beiträge
Gruppen-Mod 
******XXX:
... mit dem Klubbetreiber entsprechend schriftlich festzulegen dass der Klub Veranstalter ist und wir nur Erfüllungsgehilfen für die Teilnehmergewinnung. Stimmen dem Alle zu?
Besprich das doch am besten mit einem Anwalt.

Was nützt es dir, wenn hier alle zustimmen und der Einladende dann dennoch der Verantwortliche ist.

Und die beste und einfachste Lösung ist in so einem Fall immer noch eine gute Haftpflichtversicherung. *g*
******XXX Paar
1.322 Beiträge
Themenersteller 
Ja klar machen wir das so. Es ging hier nur darum, mehr Informationen rund um das Thema zu sammeln, um dann etwas besser vorbereitet die Sache mit einem passenden Anwalt zu besprechen. Die Diskussion hier hat uns viel neue Erkenntnisse gebracht, besten Dank an Alle die mitgemacht haben!

*top*
Anmelden und mitreden
Du willst mitdiskutieren?
Werde kostenlos Mitglied, um mit anderen über heiße Themen zu diskutieren oder deine eigene Frage zu stellen.