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Outdoor-Fotografie im öffentlichen Raum

**********uende Paar
8.837 Beiträge
Themenersteller 
Outdoor-Fotografie im öffentlichen Raum
Viele von euch wollen es und machen es:

Outdoor-Fotografie im öffentlichen Raum.

Aber ist das eigentlich erlaubt? Würde vielleicht eine Auffangregelung wie Störung der "öffentlichen Ordnung" oder "Sicherheit" zum Einschreiten greifen, auch wenn keine Publikumsaufläufe stattfinden?

Die primären Geschlechtsteile werden nicht entblößt (also zur Konkretisierung nach JOY FSK >18 Regeln). Es finden auch keine eindeutig sexuellen Handlungen statt. Aber bis auf den Slip wird alles ausgezogen bzw. mit erotisch wirkender Wäsche versehen (Lack, Leder, ein Hauch von nichts...). Und auch die Damen knutschen vielleicht; sind aber vielleicht auch "oben ohne" unterwegs - auch die Männer natürlich.

Wir unterscheiden jetzt mal den öffentlichen Raum für die Diskussion wie folgt:

a) belebte Orte in Städten, geschlossenen Ortschaften, vor Kirchen, auf Baustellen, in Fußgängerzonen, vor Supermärkten...

b) eher nicht belebte Orte außerhalb geschlossener Ortschaften wie Waldwege, Ackerflächen, Steinbrüche, Flussauen, Waldwiesen...

Klar ist: sollte der Grund und Boden privat und mit einer Einfriedung versehen sein, dann gelten andere Dinge, die wir hier aber nicht wissen wollen.

Was meint ihr dazu?
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Das ist schnell beantwortet:

§ 183a
Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

Und das wird von Ort zu Ort anders ausgelegt. Und natürlich von Bundesland zu Bundesland.
**********uende Paar
8.837 Beiträge
Themenersteller 
Ganz so einfach, wie sich das auf den ersten Blick liest, ist es ja nun mal nicht.
So bedarf es einer Handlung, die sexuell sein muss, die aber zunächst ausgeschlossen wurde (noch mal nachlesen).
Außerdem stellt diese genannte Norm keine Ermächtigungsgrundlage zu einem Einschreiten von wem auch immer dar.
Wie gesagt: die primären Geschlechtsteile bleiben bedeckt.
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Dennoch - es ist und bleibt eine Auslegungssache. Nackt sein in der Öffentlichkeit ist okay, weil nicht verboten, wir nehmen den Kölner Dom mal aus, wenn sich die Frauen jedoch küssen, ist das eine sexuelle Handlung, selbst dann, wenn sie es "nur" für das Foto tun.

Und dann kann die Ordnungsmacht eben zur Tat schreiten - und das ist auch gut so. Nacktheit in der Öffentlichkeit ist nur dann zu akzeptieren, wenn die Öffentlichkeit mit großer Sicherheit erwachsen ist. Wenn aber jemand keine Lust auf zur Schau getragene Nacktheit hat, kann er sich wehren - und auch das geht in Ordnung.

http://www.anwalt.de/rechtst … exuelle-handlung_033067.html
**********uende Paar
8.837 Beiträge
Themenersteller 
Wir behaupten mal, dass die Ordnungsverwaltung nicht das "Recht" (Gruppenname) für sich gepachtet hat, sondern eben mal handelt. Das ist doch nicht irgendeiner Art von Rechtmäßigkeit gleichzusetzen.
Wie sähe es also rechtlich aus? Und gibt es Definitionen anhand rechtmäßiger Urteile?
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Ihr könnt behaupten, was immer ihr wollt, definitiv gibt es ein Gesetz, bzw einen Paragrafen, der die sexuelle Selbstbestimmung von Menschen regelt. Wenn sich also jemand durch das Ereignis "belästigt" fühlt, ganz gleich, wer das ist, dann ist die Straftat Fakt. Sollte jemand, sei er nun Polizist oder Mitarbeiter des Ordnungsamtes o.ä. sich von der Fotoaktion gestört fühlen, oder aber - und das ist schnell der Fall - davon ausgehen, dass andere das empfinden könnten, dann wird er Anzeige erstatten.
**********uende Paar
8.837 Beiträge
Themenersteller 
Genau das wäre die Praxis als erste Handlung irgendwelcher Verwaltungskräfte. Nur hat das eben zunächst eben nichts mit dem Thema Recht zu tun.
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Womit denn sonst?
********ures Mann
471 Beiträge
Also ich sag mal - ich shoote viel outdoor.

Recht hin oder her. Ich versuche darauf zu achten, dass sich niemand gestört fühlt bzw. suche mir halbwegs ruhige Ecken zum shooten. Wobei das bisher aber auch immer "normale" Teilakt/Aktshootings ohne jegliche sexuellen Handlungen waren. Ok, nicht immer - aber das war dann auch wirklich in der tiefsten Pampa, wo zu 99,9% niemand vorbeikommt. *zwinker*

Das mit dem öffentlichen Ärgernis ist wie schon gesagt viel Auslegungssache. Ist halt die Frage, ob man da nen spießigen Opa vergrämt oder ein junges Pärchen kurz amüsiert schaut und weitergeht. Und wen der Opi dann die Ordnungsmacht ruft, dann muss diese auch eingreifen. So isses nunmal.

Die Ordnungsmacht wird in Berlin sicher um einiges toleranter sein, als in der bayrischen Provinz. Generell gilt wohl, je belebter der Shooting-Ort, desto eher kanns Ärger geben.

Der Faktor Kinder sollte da auch trotz aller Erotik nicht ganz ausgeblendet werden. Je nachdem, wie "frech" eure Bilder an belebten Plätzen werden sollen.
Ist halt auch wieder die Frage wo wird geshootet. An nem Badesee, wo zb. auch viel oben ohne gesonnt und gebadet wird, ist es sicher unproblematischer als in der Einfahrt der örtlichen Grundschule.



Ansonsten gilt wohl: Wo kein Kläger, da kein Richter! *zwinker*

Versuch macht kluch!
*****s42 Mann
11.845 Beiträge
Gruppen-Mod 
Der Paragraph 183a ist so klar und eindeutig wie auch Auslegungssache, wie es ein Gesetz nun mal sein kann/muss/darf *ggg*

Zum Ersten: Ohne konkrete Anzeige wird es nicht verfolgt, es ist eine Erweiterung des Paragraphen 183 (exhibitionistische Handlungen).

Zweitens: Für §183a muss eine sexuelle Handlung begangen werden, und sie muss mit dem Vorsatz begangen werden, ein Ärgernis hervorzurufen. Die erste Bedingung ist auslegungsbedürftig (ist ein Kuss oder ein Streicheln bereits eine sexuelle Handlung), die zweite wäre auch noch zu beweisen. Absicht waren ja künstlerisch anspruchsvolle Aktfotos und keine Erregung eines öffentlichen Ärgernisses.

Drittens: Ein vorwitziger Staatsanwalt könnte noch auf eine "exhibitionistische Handlung" abzielen, den es geht ja vorrangig um die Zurschaustellung der Nacktheit mit erotischem Hintergrund (auch wenn die primären Geschlechtsorgane irgendwie bedeckt bleiben). Aber da dürfte er die Grenzen der Auslegung noch mehr verlassen. *zwinker* ¹)

Dazu kommen aber unter Umständen auch noch lokale Satzungen oder ähnliches, die Nacktheit an bestimmten Plätzen als Ordnungswidrigkeit ahnden können.

Es ist und bleibt also immer eine Gratwanderung, und der Grat wird um so schmaler, je nackter und/oder erotischer die Personen und Handlungen werden. Und er wird um so höher (und damit auch die mögliche Fallhöhe), je öffentlicher der Platz ist.
________________________
¹) Mir ist beim § 183 gerade etwas witziges aufgefallen:
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, ...
(2) ... <Verfolgung> ...
(3) ... <Bewährung> ...
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung ...
Nach Absatz 1 kann doch aber nur ein Mann eine exhibitionistische Handlung ... *oh* ;)

*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Nackt und halb nackt ist auch nicht dasselbe .......je nachdem, was das "halb" ist....
********ures Mann
471 Beiträge
Ja die Sache mit Mann und Frau ist im deutschen Recht etwas "ungerecht" geregelt. Ein nackter Mann ist in aller Regel ein öffentliches Ärgernis. Eine nackte Frau ist meist einfach eine nackte Frau.
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Das ändert sich schlagartig bei zwei nackten Frauen *zwinker*

Und, beim nackten Mann dürfen keine Kinder in der Nähe sein, bei Frauen schon. Das ist Sexismus pur und stammt aus der Zeit, als man Frauen eine eigene Sexualität komplett abgesprochen hat. Nicht so lange her, wie viele glauben.
*****s42 Mann
11.845 Beiträge
Gruppen-Mod 
... und alles auch lokal sehr unterschiedlich.

Eine Frau und ein Mann, die sich z.B. völlig nackt in Berlin im Hochsommer im Volkspark Friedrichshain auf der Wiese sonnen, wird kaum jemand großartig zur Kenntnis nehmen. An einem ähnlichen Platz in Stuttgart oder auf den Paderwiesen in Paderborn könnte das ganz anders enden *g*

Und an beiden Orten gilt das gleiche StGB *zwinker*
*****cgn Frau
8.428 Beiträge
Am Eisbach in München auch kein Problem, aber im restlichen Bayern....
**********uende Paar
8.837 Beiträge
Themenersteller 
...wenn sich die Frauen jedoch küssen, ist das eine sexuelle Handlung, selbst dann, wenn sie es "nur" für das Foto tun.

*skeptisch* Kussverbot in Deutschland ??? *schiefguck*

Das glauben wir jetzt nun wirklich nicht - wir Triebtäter wir *lol*

Es wurden bereits in der Vergangenheit an exponierten Orten in Weltstädten Foto geschossen, obwohl die primären Geschlechtsmerkmale nicht verdeckt waren. Dies waren Aktionen, die durch die Ausübungen künstlerischer und beruflicher Tätigkeit geschützt waren.

Also, uns interessiert nicht als Themenersteller eure Einschätzung zum Verwaltungshandeln, sondern eure Einschätzung zu einer Rechtmäßigkeit.
Gehnemigt
Oder nicht ist doch eine Frage bei Foto und Film Aufnahmen im öffentlichen Raum . Ich gehe von privaten nicht gewerblichen Aufnahmen aus und dabei wird doch keiner Stundenlang Posen in der Innenstadt .
Das Fotografieren einfach einstellen wenn man das Gefühl hat es fühlen sich Personen belästig und gut ist es , sogar in Oberbayern auf den Land . Sollte die Ordnungsmacht kommen ist zu 90% nur ein Platzverweis und Ermahnung fällig , da sich doch bei nicht sexuellen Handlungen keiner die Arbeit einer Anzeige macht die doch keine normal Aussicht auf Erfolg hat .
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