So habe ich das im EP auch gelesen.
Und damit hat sich B die Ware von A letztlich unrechtmäßig angeeignet, da B weder die vertragliche Gegenleistung erbracht hat noch die Herausgabe der Ware erfolgt.
Die Art und Weise der Erlangung des Besitzes (der "Zueignung") ist für die Unterschlagung doch völlig unerheblich. Auch wenn ich jemandem eine Sache zur Aufbewahrung gebe und er sie mir nicht zurück gibt, handelt es sich um Unterschlagung. Natürlich ist jeder Diebstahl letztlich auch eine Unterschlagung - wird aber rechtlich als Diebstahl (oder Raub) behandelt, weil dies eigenständige Eigentumsdelikte sind.
Hier werden leider ziemlich viele Dinge falsch vermischt.
1. B hat sich die Sache nicht angeeignet. Durch die Zusendung mit Übereignungswillen (völlig unabhängig davon, was A als Gegenleistung erwartet hat) hat A dem B das Eigentum übertragen. Damit fallen alle Eigentumsdelikte weg.
2. Die Art und Weise der Erlangung des Besitzes ist in der Tat für eine Unterschlagung nicht immer relevant. Aber hier hat B Eigentum gemäß § 929 BGB erworben. Einigung und Übergabe ist etwas anderes, als nur Besitz. Zwar könnte A unter Umständen die Willenserklärung "Ich möchte Dir das Eigentum übertragen", die er konkludent durch die Zusendung der Sache erklärt hat anfechten. Das macht aber aus dem Vorgang keine Unterschlagung, da zum "Tatzeitpunkt" Eigentum bei B vorlag. Damit fehlt es an einer rechtswidrigen Zueignung, egal, wie man es dreht oder wendet.
3. Unterschlagung, Diebstahl und Raub unterscheiden sich in wesentlichen Tatbestandsmerkmalen. Es tritt immer noch etwas dazu, was sich in der Strafandrohung niederschlägt. Somit ist in jedem Raub ein Diebstahl und in jedem Diebstahl eine Unterschlagung, jeweils zzgl. anderer Tatbestände verwirklicht.
4. Eine Anzeige ist und bleibt nicht der richtige Weg, da es nach wie vor kein strafrechtlich relevantes Verhalten gibt. Das bewegt sich alles im Bereich mehr oder weniger gerechtfertigter Empörung und ist nicht nett. Aber es führt nicht zum Ziel. Am Ende bleibt nur der Weg der zivilrechtlichen Auseinandersetzung. Das heißt Fristsetzung zur Übersendung der vereinbarten vollständigen Sache, danach ggf. zum Anwalt und Klage auf Herausgabe erheben.
Eine Strafanzeige ist nicht geeignet, Druck aufzubauen. Denn entweder liegt eine Straftat vor (tut sie hier nicht), dann ändert auch eine nachträgliche Übersendung der Sache nichts an der Strafbarkeit oder eben nicht.