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Tauschgeschäft

*******ion Frau
4.643 Beiträge
Themenersteller 
Tauschgeschäft
angenommen Kunde A tauscht Lego mit Kunde B auf einer Plattform Modellbauzubehör.
versicherter gegenseitiger Versand (mit Nachweis)
Kunde A hat eindeutig angegeben, dass das Lego nur zu 95% vollständig ist.
Kunde B hat akzeptiert und Kunde A sendet das Paket.
Kunde B teilt erst auf nachfrage 3 Tage später mit, dass er dass Paket erst kontrollieren wird, um dann nach seinem Ermessen von dem Modellbausachen Teile zu entfernen und dann Kunde A zuzusenden.

Kunde A stinksauer, verlangt Rücksendung seines Legopaketes.
Kunde B schickt Email, dass Kunde B pech gehabt habe und kein Paket ist bisher zurückgesandt worden.

Die Platt hat angeraten, Anzeige zu erstatten, aber welche ?

Unterschlagung ?
Betrug ?
arglistige Täuschung ?

vorhandene Beweise: Nachrichtenverlauf, Anzeige der Plattform, Versandfotos über Inhalt des Paketes
*****s42 Mann
11.836 Beiträge
Gruppen-Mod 
Die Plattform selbst bleibt außen vor, so lange sie keine eigenen Garantien gegeben hat.

Allenfalls kann sie zur Ermittlung des Vertragspartners herangezogen werden, aber der ist ja offenbar ausreichend bekannt. Außerdem würde ich als Geschädigter die Plattform über alle Ergebnisse unterrichten, dass sie ggf. eigene Schritte zur Gefahrenabwehr bei zukünftigen Tauschgeschäften unternehmen kann.

Bei diesem Tauschgeschäft hat A seine Leistung erbracht, B ist in Verzug.
Diesen Verzug sollte A noch einmal klar und nachweisbar (eine E-Mail ist als Nachweis ggf. anfechtbar) anmahnen. Danach wäre aus meiner Sicht eine Anzeige wegen Betruges (§ 263 StGB, wegen Vortäuschung eines wechselseitigen Versands, der ja von Bs Seite aus absichtlich nicht erfolgte) und Unterschlagung (§ 246 StGB, wegen des Nichtzurücksendens der Lego-Teile des A) möglich.

Die (arglistige) Täuschung ist kein Straftatbestand in D - aber sie ist durchaus als Grund für die Anfechtung des Tauschvertrag heranzuziehen, um die bereits erfolgte Lieferung von A an B zurück zu fordern. Ohne diese nachweisliche Rückforderung gibt es auch keine Unterschlagung.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Ein Straftatbestand kommt hier zunächst nicht in Betracht. Dafür hätte B das Geschäft mit Betrugsvorsatz eingehen müssen. Dafür liegen zunächst keine Anhaltspunkte vor.

A hat schlicht und ergreifend einen zivilrechtlichen Herausgabeanspruch, den sollte er, nach Fristsetzung gerichtlich ggf. mit anwaltlicher Hilfe geltend machen.

Stellt sich dabei heraus, dass zB die von B angebotene Ware gar nicht existiert, kommt ggf. Betrug in Betracht. Unterschlagung scheidet aus, da es an einer rechtswidrigen Zueignung fehlt. Rechtlich gesehen hat A sein Paket übergeben und übereignet, damit hat B das Eigentum erworben (§ 929 BGB).

Eine Anfechtung könnte man prüfen, aber ich halte diese hier nicht für zielführend.
*****s42 Mann
11.836 Beiträge
Gruppen-Mod 
**********ker79:
Ein Straftatbestand kommt hier zunächst nicht in Betracht. Dafür hätte B das Geschäft mit Betrugsvorsatz eingehen müssen. Dafür liegen zunächst keine Anhaltspunkte vor.
Keine Anhaltspunkte?

So, wie es geschildert wurde, war die Vereinbarung, dass sich beide "handelseinig" über den Umfang der Leistungen sind und beide gleichzeitig die jeweilige Ware an den anderen schicken.
B leistete nicht, weil er verhindert war, sondern mit Vorsatz. Hier wurden meiner Meinung nach durchaus Anhaltspunkte geschildert, die eine Betrugsabsicht nahelegen.

Auch weigert sich B, die offenbar zu Unrecht angeeigneten Teile des A wieder zurück zu geben. Das legt den Verdacht der Unterschlagung nahe.

Davon unabhängig bleibt natürlich der zivilrechtliche Anspruch auf Zusendung der zugsagten Waren durch B bzw. die Zurückgabe der zu Unrecht erhaltenen Teile. Eine polizeiliche Anzeige ist da manchmal sehr hilfreich *g*
****65 Paar
12.213 Beiträge
Gruppen-Mod 
Der Ausführung von Kaffeetrinker schließe ich mich an. Es ist erstmal keine Straftat begangen worden. es ist "nur" eine zivilrechtliche Auseinandersetzung. Eine Anfechtung wird mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht zum Erfolg führen.
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Auch weigert sich B, die offenbar zu Unrecht angeeigneten Teile des A wieder zurück zu geben. Das legt den Verdacht der Unterschlagung nahe.

Die Ware hat er sich nicht angeeignet, sie wurde ihm übereignet. Und das mit Übereignungswille. A wollte ihm das Paket ja schicken und wollte, dass es sein Eigentum wird. Eine Übereignung Zug um Zug war nicht vereinbart. Damit bleibt es schlicht bei Herausgabeanspruch.

Man mag das moralisch verwerflich finden, wie sich der B im weiteren Verlauf verhalten hat, aber es gibt schlicht keinen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass bei Anbahnung des Geschäfts Betrugsvorsatz gegeben war. Den bauen wir gedanklich ein, damit die Geschichte für uns rund wird.
********tler Mann
93 Beiträge
Straftat muss nicht genau bezeichnet werden
Bei einer Strafanzeige muß ich die Straftat nicht genau bezeichnen. Es reicht Den Sachverhalt zu schildern und Strafanzeige „wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände“ zu stellen und diesbezüglich soweit notwendig Strafantrag zu stellen. StA muss selbst die Straftatbestände prüfen.
****65 Paar
12.213 Beiträge
Gruppen-Mod 
********tler:
Straftat muss nicht genau bezeichnet werden
Bei einer Strafanzeige muß ich die Straftat nicht genau bezeichnen. Es reicht Den Sachverhalt zu schildern und Strafanzeige „wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände“ zu stellen und diesbezüglich soweit notwendig Strafantrag zu stellen. StA muss selbst die Straftatbestände prüfen.

Bei der Prüfung wird dann festgestellt, dass keine Straftat begangen wurde und das Verfahren wird eingestellt.
*******ion Frau
4.643 Beiträge
Themenersteller 
erstmal vielen Dank für die zahlreichen Ansätze.

**********ker79:
Die Ware hat er sich nicht angeeignet, sie wurde ihm übereignet. Und das mit Übereignungswille. A wollte ihm das Paket ja schicken und wollte, dass es sein Eigentum wird. Eine Übereignung Zug um Zug war nicht vereinbart. Damit bleibt es schlicht bei Herausgabeanspruch.

Man mag das moralisch verwerflich finden, wie sich der B im weiteren Verlauf verhalten hat, aber es gibt schlicht keinen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass bei Anbahnung des Geschäfts Betrugsvorsatz gegeben war. Den bauen wir gedanklich ein, damit die Geschichte für uns rund wird.

Aber es wurde doch wechselseitige Übereignung (Versand) vereinbart und das zum selben Zeitpunkt.
Dies hat Kunde B verzögert bzw auch nach 14 Tagen nicht eingehalten !

Die Herausgabe des Artikels von A ist angefordert worden, mit Fristsetzung.
*****s42 Mann
11.836 Beiträge
Gruppen-Mod 
*******ion:
Aber es wurde doch wechselseitige Übereignung (Versand) vereinbart und das zum selben Zeitpunkt.
Dies hat Kunde B verzögert bzw auch nach 14 Tagen nicht eingehalten !
So habe ich das im EP auch gelesen.

Und damit hat sich B die Ware von A letztlich unrechtmäßig angeeignet, da B weder die vertragliche Gegenleistung erbracht hat noch die Herausgabe der Ware erfolgt.

Die Art und Weise der Erlangung des Besitzes (der "Zueignung") ist für die Unterschlagung doch völlig unerheblich. Auch wenn ich jemandem eine Sache zur Aufbewahrung gebe und er sie mir nicht zurück gibt, handelt es sich um Unterschlagung. Natürlich ist jeder Diebstahl letztlich auch eine Unterschlagung - wird aber rechtlich als Diebstahl (oder Raub) behandelt, weil dies eigenständige Eigentumsdelikte sind.

A hat sicher in dem guten Glauben gehandelt, B würde vertragstreu handeln. Hat B aber nicht, und nach den Schilderungen im EP ist auch durchaus ein Vorsatz im (Nicht-)Handeln von B zu erkennen.

Ich würde die Anzeige machen, nachdem auch eine gesetzte Frist zur Begleichung der Schuld von B (Zusendung der versprochenen Waren oder ersatzweise Rücksendung der Waren von A) erfolglos geblieben sind.

Das hindert doch in keiner Weise daran, auch zivilerechtlich gegen B vorzugehen - was natürlich wichtig ist, wenn A ohne großen Schaden aus der Sache heraus kommen will. Aber die Anzeige baut auch ein wenig Druck gegenüber B auf ... *g*
**********ker79 Mann
696 Beiträge
So habe ich das im EP auch gelesen.

Und damit hat sich B die Ware von A letztlich unrechtmäßig angeeignet, da B weder die vertragliche Gegenleistung erbracht hat noch die Herausgabe der Ware erfolgt.

Die Art und Weise der Erlangung des Besitzes (der "Zueignung") ist für die Unterschlagung doch völlig unerheblich. Auch wenn ich jemandem eine Sache zur Aufbewahrung gebe und er sie mir nicht zurück gibt, handelt es sich um Unterschlagung. Natürlich ist jeder Diebstahl letztlich auch eine Unterschlagung - wird aber rechtlich als Diebstahl (oder Raub) behandelt, weil dies eigenständige Eigentumsdelikte sind.

Hier werden leider ziemlich viele Dinge falsch vermischt.

1. B hat sich die Sache nicht angeeignet. Durch die Zusendung mit Übereignungswillen (völlig unabhängig davon, was A als Gegenleistung erwartet hat) hat A dem B das Eigentum übertragen. Damit fallen alle Eigentumsdelikte weg.

2. Die Art und Weise der Erlangung des Besitzes ist in der Tat für eine Unterschlagung nicht immer relevant. Aber hier hat B Eigentum gemäß § 929 BGB erworben. Einigung und Übergabe ist etwas anderes, als nur Besitz. Zwar könnte A unter Umständen die Willenserklärung "Ich möchte Dir das Eigentum übertragen", die er konkludent durch die Zusendung der Sache erklärt hat anfechten. Das macht aber aus dem Vorgang keine Unterschlagung, da zum "Tatzeitpunkt" Eigentum bei B vorlag. Damit fehlt es an einer rechtswidrigen Zueignung, egal, wie man es dreht oder wendet.

3. Unterschlagung, Diebstahl und Raub unterscheiden sich in wesentlichen Tatbestandsmerkmalen. Es tritt immer noch etwas dazu, was sich in der Strafandrohung niederschlägt. Somit ist in jedem Raub ein Diebstahl und in jedem Diebstahl eine Unterschlagung, jeweils zzgl. anderer Tatbestände verwirklicht.

4. Eine Anzeige ist und bleibt nicht der richtige Weg, da es nach wie vor kein strafrechtlich relevantes Verhalten gibt. Das bewegt sich alles im Bereich mehr oder weniger gerechtfertigter Empörung und ist nicht nett. Aber es führt nicht zum Ziel. Am Ende bleibt nur der Weg der zivilrechtlichen Auseinandersetzung. Das heißt Fristsetzung zur Übersendung der vereinbarten vollständigen Sache, danach ggf. zum Anwalt und Klage auf Herausgabe erheben.
Eine Strafanzeige ist nicht geeignet, Druck aufzubauen. Denn entweder liegt eine Straftat vor (tut sie hier nicht), dann ändert auch eine nachträgliche Übersendung der Sache nichts an der Strafbarkeit oder eben nicht.
********tler Mann
93 Beiträge
Proseminar?
Das Ganze entwickelt sich hier langsam zu einem juristischen Proseminar scheint mir. Aber es gibt ja den Grundsatz "Zwei Juristen, drei Meinungen." Dann will ich auch noch einmal etwas in den Raum werfen: B hat den A getäuscht und sich dadurch einen Vermögensvorteil verschafft. Da sind wir dann beim Betrug, § 263 StGB. Aber, wie gesagt: Wegen der Feinheiten möge die StA sich doch den Kopf zerbrechen, denn dafür werden die von uns bezahlt. Wenn der B den Anhörungsbogen der StA oder die Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei bekommt, könnte dies sich positiv auf seine weitere Verhaltensweise auswirken.
*****ess Frau
18.697 Beiträge
Zu folgendem Sachverhalt

**********ker79:
B hat sich die Sache nicht angeeignet. Durch die Zusendung mit Übereignungswillen (völlig unabhängig davon, was A als Gegenleistung erwartet hat) hat A dem B das Eigentum übertragen.

hätte ich mal folgende Frage:

Wenn ich mir über den Versandhandel etwas bestelle, so lese ich auf der Rechnung ganz oft:

"Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum."

Dieser Satz stimmt dann wohl gar nicht und ist völlig nichtig, wenn es heißt "Durch die Zusendung hat A dem B das Eigentum übertragen"?

Schließlich hat im o.g. Fall A ja auch etwas an B zugesandt und die Bezahlung (in Form einer Sachleistung) ist von B noch nicht erfolgt. Also ist das LEGO-Paket entweder noch das Eigentum von A, solange B seine Gegenleistung nicht erbringt.
Oder bei einem Versandhändler bestellte Waren gehören mit Erhalt mir, auch wenn ich sie (noch) nicht bezahlt habe.
Oder wo ist mein Denkfehler?
Gibt es da vielleicht einen Unterschied zwischen Privatpersonen und geschäftlichen Anbietern?
*****s42 Mann
11.836 Beiträge
Gruppen-Mod 
Ich würde mit meiner Laienmeinung sagen:

B ist zwar durch die Zusendung des Lego-Paketes von A Besitzer dieses Paketes geworden, aber ob er auch Eigentümer ist, ist strittig. Denn A hat ja nach wie vor Rechtsansprüche auf dieses Paket - zum Beispiel auf Rücksendung, da B zumindest nach der Schilderung nicht willens ist, die vereinbarte Gegenleistung (die übrigens zeitgleich mit der Leistung von A erfolgen sollte) zu erbringen.

Und diese Rechtsansprüche muss A deutlich geltend machen - wie, wurde bereits mehrfach geschrieben.

Eine zusätzliche Anzeige bei der Polizei wegen Betrugsverdachts halte ich auch nach wie vor für sinnvoll. Ein einzelner Geschädigter wird sich vielleicht denken: "Ach, wegen der Lappalie", aber keiner weiß, ob und wie viele schon oder noch durch B geschädigt wurden oder werden. Und wenn das niemand irgendwo aktenkundig macht (Anzeige), kann B mit dieser Masche immer weiter machen ...
**********ker79 Mann
696 Beiträge
*****ess:
Gibt es da vielleicht einen Unterschied zwischen Privatpersonen und geschäftlichen Anbietern?

Nein, den gibt es nicht. Jeder kann einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Dann erfolgt die rechtliche Übereignung (also die Eigentumsübertragung) in dem Moment, in dem der Verkäufer die Zahlung erhält.

B ist zwar durch die Zusendung des Lego-Paketes von A Besitzer dieses Paketes geworden, aber ob er auch Eigentümer ist, ist strittig.

Da liegt das Problem, es ist nach dem Sachverhalt nicht strittig. Er hat das Paket geschickt und wollte, dass es beim anderen ankommt und (untechnisch) dem dann auch gehört. Das die Eigentumsübertragung von der Gegenleistung abhängt, muss man konkret vereinbaren.
Ein Kauf- er hier ein Tauschvertrag besteht aus mindestens drei Rechtsgeschäften. Dem schuldrechtlichen Teil - hier der Tauschvertrag (A und B tauschen zwei Legostes) und dem sachenrechtlichen Teil - hier zwei Eigentumsübertragungen nebst Übersendung. Tauschvertrag und eine Eigentumsübertragung sind gelaufen, es fehlt nur noch die zweite, auf die ein schuldrechtlicher Anspruch besteht.

B hat den A getäuscht und sich dadurch einen Vermögensvorteil verschafft. Da sind wir dann beim Betrug, § 263 StGB. Aber, wie gesagt: Wegen der Feinheiten möge die StA sich doch den Kopf zerbrechen, denn dafür werden die von uns bezahlt.

Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass B den A vorsätzlich getäuscht hat. Deswegen wird sich da bei der StA niemand den Kopf drüber zerbrechen. Die sagen dem A auch, er möge seine zivilrechtlichen Ansprüche bitte auf dem passenden Rechtsweg durchsetzen.
****65 Paar
12.213 Beiträge
Gruppen-Mod 
Was Kaffeetrinker da schildert kann ich nur bestätigen.
Es hatte vor einigen Jahren ein Versandhaus die Idee, seinen Kunden Ware zuzusenden die sie nie bestellt hatten, mit der Option sie entweder zu bezahlen oder sie zurückzusenden. Da einige Kunden weder das Eine noch das Andere taten kam es zum Rechtsstreit den das Versandhaus durch alle Instanzen verloren hat, eben aus den Gründen die Kaffeetrinker geschildert hat.
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