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Rest Garantie beim Weiterverkauf

******sky Paar
2.532 Beiträge
Themenersteller 
Rest Garantie beim Weiterverkauf
Wir hatten mal wieder ein Diskussion ohne Ergebnis *grins*

Wie verhält sich das mit einer "Rest" Garantie beim Weiterverkauf einer Sache?

Beispiel:
Ein Privatkunde kauft am 1.7. in einem Elektromarkt ein Smartphone und verkauft es dann 6 Wochen später auf einer Internetplattform, da es seinen Anforderungen nicht genügt. Beim Verkauf schließt er die gesetzliche Garantie/Gewährleistung explizit aus, erwähnt aber das noch Restgarantie besteht und er die Rechnung dazu gibt.

O.k., bei einer Rechnung ohne Namen = Barrechnung ist es ja kein Problem, der Markt kann den Käufer ja nicht identifizieren. Wie ist es aber jetzt, wenn der Käufer Hr. Müller ist und nun Frau Schmidt das Smartphone reklamiert, eventuell das Smartphone sogar zurückgeben möchte, da völlig Defekt und Reparatur nicht möglich. Super Gau wäre ja dann ein Rechtsstreit.
*******879 Paar
154 Beiträge
Unterschied !
Grundsätzlich sehe ich an deiner Frage das Problem der Begriffserklärung ....

Du redest in deinem Beitrag von unterschiedlichen Arten von Anspruch

Zum einen erklärst du eine gesetzliche Sachmangelhaftung

Zum anderen beschreibst du eine Garantie was wiederum eine freiwillige Leistung ist und den Regeln des Garantiegebers unterliegt
******sky Paar
2.532 Beiträge
Themenersteller 
*danke* für die Begriffserklärung. Dachte bisher immer man unterscheidet zwischen Garantie und Gewährleistung. Aber wie ist das bei unserem fiktiven Fall mit der Sachmängelhaftung?
*******879 Paar
154 Beiträge
.
Zum einen kann der erste Käufer die Ansprüche geltend machen da er der Vertragspartner mit dem ursprünglichen Verkäufer wäre.

Zum anderen kann die sachmangelhaftung abgetreten werden.
Das muss im Kaufvertrag festgehalten werden und der Bezug auf dem ursprünglichen Kauf muss klar zu erkennen sein.

Viele gewerbliche Verkäufer schließen diese abtreten in ihren AGB aus - das ist allerdings nicht rechtens und würde bei jeder Verhandlung rausfliegen.

Bei der Garantie sieht es anderst aus
Da gilt nur das was der Garantiegeber in seinen AGB zu dem Thema festgehalten hat.
****uke Frau
404 Beiträge
******sky:
Wie verhält sich das mit einer "Rest" Garantie beim Weiterverkauf einer Sache?

Wenn auf der Rechnung ein Name steht, einfach mit dem Käufer dem du das Teil weiter verkaufst, eine Kaufvertrag erstellen ( Privatverkauf ohne Mehrwertsteuer und man muss keine Summe in den Vertrag schreiben ) und dem Käufer die Orginalrechnung mitgeben, dann sind auch alle Gewährleistungsansprüche und Garantieansprüche gewahrt.

*******879:
Bei der Garantie sieht es anderst aus
Da gilt nur das was der Garantiegeber in seinen AGB zu dem Thema festgehalten hat.

Auch wenn ein Konsument eine Garantie in Anspruch nimmt, gilt die gesetzliche Gewährleistung. Es gilt demnach genau zu überprüfen, ob die Garantie einen Mehrwert bringt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Laufzeit mehr als zwei Jahre beträgt oder man für die Dauer der Reparatur ein Ersatzgerät bekommt.
*******879 Paar
154 Beiträge
@ dr duke
Nicht ganz richtig

Zum einem schreibst du Zitat

Dann sind auch alle Gewährleistungsansprüche und Garantieansprüche gewahrt

Das ist falsch - wie ich hier schon geschrieben habe muss bei dem Thema ganz genau auf die Begriffe geachtet werden
Du kannst die umgangssprachliche Gewährleistung (die korrekt als sachmangelhaftung zu sehen ist )
Nicht mit Garantie gleich setzen !

Und dann zu dem was du aus meinem Beitrag genommen hast :

Deine Antwort passt da nicht zum Thema
Klar hast du recht das es andere Inhalte und Leistungen gibt
Die Frage war aber kann man es an den nächsten Käufer übertragen
Und das kannst du bei einer Garantie nur wenn es in den AGB nicht ausgeschlossen ist !
Bei einer Garantie hat der erste Verkäufer oder garantiegeber das Recht dazu !
*****s42 Mann
11.845 Beiträge
Gruppen-Mod 
Bei der Gewährleistung ist das Recht einfach: Der Käufer hat Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer, wenn die gekaufte Sache innerhalb von zwei Jahren einen sachlichen Mängel aufweist, dessen Ursache bereits beim Kauf vorhanden war (z.B fehlerhaftes Material, was zu einem vorzeitigen Bruch führt).
In den ersten sechs Monaten muss der Verkäufer nachweisen, dass das Produkt beim Kauf mängelfrei war, um Ansprüche erfolgreich abzuwehren, nach den ersten sechs Monaten muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf zumindest im Ansatz schon bestand, um Ansprüche durchzusetzen.

Beim Verkauf von Gebrauchtsachen von Privat an Privat ist dieser Gewährleistungsanspruch deutlich eingeschränkt und kann vertraglich auch ausgeschlossen werden.

Der zweite Käufer kann aber keine Ansprüche gegenüber dem ursprünglichen (gewerblichen) Verkäufer geltend machen, da beide keine Vertragspartner sind.
Das muss der Verkäufer aber erst einmal wissen, um sich darüber aus der Haftung ziehen zu können. *zwinker*

Der Erstkäufer kann aber auch für den Zweitkäufer die Ansprüche beim Verkäufer geltend machen (wenn er nett ist).

Bei Garantie ist das nicht so einfach - oder eigentlich viel einfacher: Es gilt, was in den jeweiligen Garantiebestimmungen steht *zwinker*
******sky Paar
2.532 Beiträge
Themenersteller 
Ergänzende Frage
Ich habe mich aus Unwissenheit als TE etwas ungeschickt ausgedrückt.

Es geht um die Gewährleistung, die der Käufer der Neuware gegenüber dem Verkäufer hat.

Die Diskussion war, geht diese Gewährleistung automatisch auf den zweiten Käufer über und reicht dazu die original Rechnung.
Ich war der Meinung NEIN, da zwischen dem Verkäufer der Neuware und dem zweiten Käufer kein (Kauf-)Vertrag besteht.
Daher hat sich dann die Frage ergeben, ob der erste Käufer seine möglichen Ansprüche gegenüber dem Verkäufer der Neuware, diese Ansprüche an den zweiten Käufer abtreten oder übertragen kann. Natürlich wurde auch die nötige Art der Abtretung diskutiert.

Bitte immer beachten, es haben Rechtslaien diskutiert.
*****s42 Mann
11.845 Beiträge
Gruppen-Mod 
******sky:
Die Diskussion war, geht diese Gewährleistung automatisch auf den zweiten Käufer über und reicht dazu die original Rechnung.
Ich war der Meinung NEIN, da zwischen dem Verkäufer der Neuware und dem zweiten Käufer kein (Kauf-)Vertrag besteht.
So sehe ich das auch - den Gewährleistungsanspruch hat der Erstkäufer der Neuware gegenüber dem Verkäufer (und auch nur gegen diesen).
Grundlage sind der Endverbraucher-Kaufvertrag und das BGB (§§ 474 ff).

Mit dem Weiterverkauf der gebrauchten Sache entsteht ein neuer Kaufvertrag, aber jetzt von Privat zu Privat, wodurch die Haftung eingeschränkt oder sogar völlig ausgeschlossen werden kann. Solange kein Mangel arglistig beim Kauf verschwiegen wurde (oder eine bestimmte Eigenschaft garantiert), ist so ein Haftungsausschluss rechtswirksam.
Wird ein Haftungsausschluss nicht vereinbart, haftet nun der Privatverkäufer für die Beschaffenheit der Sache - und zwar für die Beschaffenheit zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie (weiter) verkauft hat.

Ein Durchgriff auf den ersten (gewerblichen) Verkäufer ist für Käufer 2 generell nicht möglich, denn dann müsste der erste Verkäufer ja auch für Schäden haften, die der zwischenzeitliche Besitzer verursacht haben könnte. Der Neuzustand der Sache (beim ersten Verkauf) ist für den zweiten Verkauf ohnehin irrelevant.

Natürlich kann man bei dem Weiterverkauf auch vereinbaren, dass der 1. Käufer eventuelle Mängel, die offenbar schon beim Erstverkauf vorlagen, beim ersten Verkäufer geltend macht und Schadenersatzleistungen an den 2. Käufer weiter gibt.

Wenn im Kaufvertrag bzw. bei der Übergabe an den Käufer/neuen Eigentümer ohnehin keine Personalien festgehalten wurden, kann man den Kaufvertrag (in der Regel Kassenbon o.ä.) dem 2. Käufer mitgeben. Da dieser Beleg ausreicht, um das Datum des Kaufs und den Verkäufer eindeutig zu bestimmen, sollte damit auch der 2. Käufer problemlos eventuelle Ansprüche erfolgreich stellen können (weil der Verkäufer davon ausgehen muss, dass der Inhaber des Kaufbelegs auch der Käufer ist).

Selbst wenn jemand im Kaufvertrag namentlich als Käufer genannt ist, so ist das in der Regel der "Bezahler". Wenn der Bezahler aber bei der Übergabe der Ware an den neuen Eigentümer nur der Bote ist (Beispiel: Vater bezahlt ein neues Handy für seinen Sohn), dann sollte auch der neue Eigentümer Haftungsansprüche geltend machen können. Denn dieser wäre dann der erste Nutzer der Sache.

Natürlich sollte man mit so einem Konstrukt nicht auffliegen, wenn es sich in Wahrheit doch um einen Weiterverkauf nach 3 Monaten oder so handelt. *g*
Aber dafür müsste der Verkäufer schon Anhaltspunkte haben und die auch belegen können *zwinker*

Andererseits - warum sollte ein privater Weiterverkäufer so etwas auf sich nehmen?
******sky Paar
2.532 Beiträge
Themenersteller 
*****s42:
Andererseits - warum sollte ein privater Weiterverkäufer so etwas auf sich nehmen?
Genau da sehe ich auch das Problem. Aber es wird immer wieder mit bestehender "Rest Garantie" beim Verkauf einer Sache geworben. Könnte man daraus nicht eine Mitwirkungspflicht bei der Geltendmachung eines Mangels ableiten? Wahrscheinlich nicht, aber man könnte daraus vielleicht einen entsprechende Garantie gegenüber dem erstem Besitzer ableiten. Selbst wenn die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde. Aber da müsste man sicher erst ein Urteil abwarten.
*****s42 Mann
11.845 Beiträge
Gruppen-Mod 
******sky:
Aber es wird immer wieder mit bestehender "Rest Garantie" beim Verkauf einer Sache geworben.
Die kann es durchaus geben.

Gewährleistung (Sachmangel-Haftung) besteht zwischen dem Verkäufer einer Sache und dem Käufer. Und die bezieht sich nur auf den mangelfreien Zustand zum Zeitpunkt des Verkaufs. Die Gewährleistungsfrist ist nur die Zeitspanne, in der man die Ansprüche geltend machen kann - vielleicht, weil man das Teil vorher noch gar nicht nutzt oder auch weil der bereits bestehende Mangel nicht sofort sichtbar wird.

Garantie übernimmt der Hersteller (ggf. auch der Importeur) für die Beschaffenheit oder Funktionalität einer Sache über einen bestimmten Zeitraum. Und natürlich unter bestimmten Bedingungen (sachgerechte Verwendung, regelmäßige Wartung oder eben auch nur für den Erstkäufer) - das kann der Garantiegeber in den Garantiebedingungen relativ frei festlegen. Denn die Garantie ist freiwillig.
Der erste Verkäufer hat damit aber nichts zu tun, und auch der Kaufbeleg dient nur zum Nachweis über den Beginn der Garantiezeit.

Wenn eine Weiterveräußerung nicht die Garantie bricht, kann so ein Gebrauchtgerät durchaus noch Restgarantie haben, die dann der neue Eigentümer beim Hersteller geltend machen kann.
Unter Umständen muss er sich dazu als neuer Eigentümer beim Hersteller registrieren, eventuell reicht auch der originale Kaufbeleg über den ersten Kauf (Beginn der Garantiezeit aus). Das alles muss man dann den Garantiebedingungen entnehmen.

Vorsicht - eventuelle Falle für Weiterverkäufer:
Wenn man dem neuen Käufer eine Restgarantie durch den Hersteller zusichert, kann der das unter Umständen als zugesicherte Eigenschaft auslegen und sich in dem Falle, dass er mit Garantieansprüchen beim Hersteller abblitzt, beim Weiterverkäufer schadlos halten *zwinker*
Ich weiß nicht, ob es dazu schon Urteile gibt - halte das aber durchaus für juristisch denkbar.
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