******sky:
Die Diskussion war, geht diese Gewährleistung automatisch auf den zweiten Käufer über und reicht dazu die original Rechnung.
Ich war der Meinung NEIN, da zwischen dem Verkäufer der Neuware und dem zweiten Käufer kein (Kauf-)Vertrag besteht.
So sehe ich das auch - den Gewährleistungsanspruch hat der Erstkäufer der Neuware gegenüber dem Verkäufer (und auch nur gegen diesen).
Grundlage sind der Endverbraucher-Kaufvertrag und das BGB (§§ 474 ff).
Mit dem Weiterverkauf der gebrauchten Sache entsteht ein neuer Kaufvertrag, aber jetzt von Privat zu Privat, wodurch die Haftung eingeschränkt oder sogar völlig ausgeschlossen werden kann. Solange kein Mangel arglistig beim Kauf verschwiegen wurde (oder eine bestimmte Eigenschaft garantiert), ist so ein Haftungsausschluss rechtswirksam.
Wird ein Haftungsausschluss nicht vereinbart, haftet nun der Privatverkäufer für die Beschaffenheit der Sache - und zwar für die Beschaffenheit zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie (weiter) verkauft hat.
Ein Durchgriff auf den ersten (gewerblichen) Verkäufer ist für Käufer 2 generell nicht möglich, denn dann müsste der erste Verkäufer ja auch für Schäden haften, die der zwischenzeitliche Besitzer verursacht haben könnte. Der Neuzustand der Sache (beim ersten Verkauf) ist für den zweiten Verkauf ohnehin irrelevant.
Natürlich kann man bei dem Weiterverkauf auch vereinbaren, dass der 1. Käufer eventuelle Mängel, die offenbar schon beim Erstverkauf vorlagen, beim ersten Verkäufer geltend macht und Schadenersatzleistungen an den 2. Käufer weiter gibt.
Wenn im Kaufvertrag bzw. bei der Übergabe an den Käufer/neuen Eigentümer ohnehin keine Personalien festgehalten wurden, kann man den Kaufvertrag (in der Regel Kassenbon o.ä.) dem 2. Käufer mitgeben. Da dieser Beleg ausreicht, um das Datum des Kaufs und den Verkäufer eindeutig zu bestimmen, sollte damit auch der 2. Käufer problemlos eventuelle Ansprüche erfolgreich stellen können (weil der Verkäufer davon ausgehen muss, dass der Inhaber des Kaufbelegs auch der Käufer ist).
Selbst wenn jemand im Kaufvertrag namentlich als Käufer genannt ist, so ist das in der Regel der "Bezahler". Wenn der Bezahler aber bei der Übergabe der Ware an den neuen Eigentümer nur der Bote ist (Beispiel: Vater bezahlt ein neues Handy für seinen Sohn), dann sollte auch der neue Eigentümer Haftungsansprüche geltend machen können. Denn dieser wäre dann der erste Nutzer der Sache.
Natürlich sollte man mit so einem Konstrukt nicht auffliegen, wenn es sich in Wahrheit doch um einen Weiterverkauf nach 3 Monaten oder so handelt.
Aber dafür müsste der Verkäufer schon Anhaltspunkte haben und die auch belegen können
Andererseits - warum sollte ein privater Weiterverkäufer so etwas auf sich nehmen?