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Aussteuern??

****59 Frau
3.089 Beiträge
Themenersteller 
Aussteuern??
Bei Herrn B. läuft die Krankengeldleistung aus. Hr. B. kann an seiner alten Stelle wegen mobbing nicht mehr arbeiten. Er möchte aber weiter in seinem Betrieb bleiben und an einem adäquaten anderen Platz arbeiten. Hr. B. kann in 1 1/2 Jahre in Rente.
Wenn Hr. B. keine andere Stelle zugewiesen bekommt aufgrund seiner Einschränkungen (50 Grad Behinderung), wird er "ausgesteuert" und muss sich an das Arbeitsamt wenden.
Was genau bedeutet das?
Heißt das, dass er dann auch nicht mehr gesetzlich krankenversichert ist? Zumindest so lange nicht, bis der Antrag auf Arbeitslosengeld 1 genehmigt ist?
Wer finanziert ihn in der Zeit, bis der Antrag genehmigt wird? Ist er in dieser Zeit krankenversichert und durch wen?Besteht der Versicherungsschutz der alten KK weiterhin?

Vielen Dank für eure Antworten,

Devi
**********ker79 Mann
696 Beiträge
Die einzig vernünftige Beratung erhält er da, wo er hin soll.
Termin bei der Agentur für Arbeit machen und sich beraten lassen.

Besser gestern.
*********tion Frau
4.765 Beiträge
****59:
Hr. B. kann in 1 1/2 Jahre in Rente.

Nur mal so am Rande: wenn Herr B. bereits in dieser Altersstufe ist und er vor dem Krankengeldbezug nicht nur kurzfristig gearbeitet hat, so wird doch diese Zeit mit ALG I überbrückt.

Oder wurde ihm bereits gekündigt? Es klingt eher so, als bestehe noch das Arbeitsverhältnis bei seinem Arbeitgeber und er wünscht sich nur einen anderen Einsatzort. Ohne die genauen Umstände zu nennen, kann sicher keiner aussagekräftige Tipps geben.

Die vernünftigste Antwort hat mein Vorredner aber bereits gegeben *ja*
****59 Frau
3.089 Beiträge
Themenersteller 
Das Arbeitsverhältnis besteht noch. Er würde quasi "auf Abruf c" warten bis in seiner Firma ein geeigneter Platz frei wäre, was vermutlich nicht passieren würde.
*********love Paar
709 Beiträge
Warum sollte Herr B. nicht weiter gesetzlich krankenversichert sein?

Wer bis zur Leistungsunterbrechung Krankengeld bezieht, wird sich im eigenen Interesse um eine freiwillige Weiterversicherung nach §6 SGV bemühen, sofern kein Leistungsanspruch nach § 136 SGB III oder auf Grundsicherung nach SGB II besteht.

Andernfalls würde nach aktueller Rechtslage eine Obligatorische Anschlußversicherung greifen. Hintergründe zur geplanten Änderung der Rechtslage findest du unter https://www.gkv-spitzenverba … -SV_Stn_GE_GKV-VEG_final.pdf

****59:
Wer finanziert ihn in der Zeit, bis der Antrag genehmigt wird?

Ob die jeweilige Krankenkasse bis zum Leistungsentscheid der Arbeitsagentur Beiträge fordert, kann Herr B. nur im (vermutlich laufenden) Kontakt mit seiner eigenen Kasse klären.

Liebe Grüße
lessonsinlove
*********tion Frau
4.765 Beiträge
****59:
Das Arbeitsverhältnis besteht noch. Er würde quasi "auf Abruf c" warten bis in seiner Firma ein geeigneter Platz frei wäre

das verstehe ich ebenfalls nicht so recht: entweder er ist noch arbeitsunfähig (und nur das Krankengeld läuft aus = "ausgesteuert") - dann kann er aber nicht auf Abruf für den Arbeitgeber bereit stehen, da weiterhin krank.

Oder er ist wieder arbeitsfähig. Dann muss er den Pflichten seines Arbeitsvertrages nachkommen und wieder am Arbeitsplatz erscheinen, ansonsten droht Kündigung. Zum Einsatzort hat der Arbeitgeber das Weisungsrecht, soweit die Behinderung nicht bestimmte Anforderungen an den Arbeitsplatz mit sich bringt.

*********love:
Leistungsentscheid der Arbeitsagentur
die Arbeitsagentur leistet aber nur bei Arbeitslosigkeit, nicht jedoch bei Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses - wie von dir selbst auch begründet mit § 136 SGB III. Arbeitslos ist diese "fiktive Person" doch nicht.
Ich
*******itch
13.300 Beiträge
Das nennt sich Nachhaltigkeitsverfahren beim Jobcenter und sollte unbedingt rechtzeitig beantragt werden. Dort bekommt man dann für ein Jahr ALG1 und ist krankenversichert und kann danach in Rente gehen.
Andernfalls kann es passieren, daß man plötzlich nicht mehr Krankenversichert ist und da die KK das nicht akzeptiert, hat man urplötzlich einen monatlich wachsenden Schuldenberg der mit 25% p.A. verzinst wird.
Und die Krankenkassen verlangen in so einer Situation gerne auch erstmal den Höchstbeitrag...
In so einem Falle kommt es tatsächlich vor, das man ALG1 beantragt trotz ungekündigter Stellung...
*********tion Frau
4.765 Beiträge
needlewitch
das Jobcenter? Ist bei uns nur für ALG II/ HARTZ IV zuständig.
ALG I ist bei uns Aufgabe der Arbeitsagentur.

Aber vielen Dank für den Hinweis auf "Nachhaltigkeitsverfahren" - das werde ich mal recherchieren. Habe da nämlich auch eine fiktive Person, für die das infrage kommen könnte.
Falls du dazu noch weitere Infos hast, würde ich mich über eine CM von dir freuen *ja*

Edit: habe einiges gefunden. Auf der Seite der Rentenversicherung findet sich der Passus "Unter Nahtlosigkeitsregelung versteht man den Anspruch auf Arbeitslosengeld eines nicht nur vorübergehend Leistungsgeminderten, der keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben kann - somit nicht "verfügbar" ist -, bei dem aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit (noch) nicht festgestellt wurde. "
Die Restleistungsfähigkeit muss unter 15 Std. pro Woche betragen.

Die TE hat aber ausgedrückt, dass die fiktive Person noch arbeiten will, also nach eigenem Ermessen wohl auch kann, zudem nichts davon, ob der GdB zugleich eine Erwerbsminderung beinhaltet.
Ich
*******itch
13.300 Beiträge
Ob es nun Jobcenter oder Arbeitsagentur heißt, ist ja von Stadt zu Stadt verschieden - hier gibt es nur noch Jobcenter - ergo auch für alles zuständig...

Wenn die Person noch arbeiten will, dann muß sie sich gesundschreiben lassen und mit dem AG verhandeln...
Wenn der AG keine geeignete Stelle zur Verfügung hat, bliebe die Bewerbung in einem anderen Betrieb...
*****s42 Mann
11.849 Beiträge
Gruppen-Mod 
Es gibt doch nur 3 generelle Möglichkeiten:

1. Er ist wieder arbeitsfähig (also nicht AU = "gelber Schein"). Dann gilt der Arbeitsvertrag mit den darin enthaltenen Pflichten und Rechten für beide Seiten und dem, was ggf. zwischen beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen noch vereinbart wird oder wurde. Das kann auch sein, dass der AG auf die Arbeitsleistung verzichtet und eine Beendigung des Vertrages unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten Fristen folgt. Mit der Kündigung muss man sich bei der Arbeitsagentur melden, die regelt das weitere.

2. Er ist weiterhin nicht mehr arbeitsfähig, sollte möglichst frühzeitig ein Antrag auf EU-Rente gestellt werden - am besten schon, wenn dieser Fall abzusehen ist. Dazu an die Rentenversicherung wenden, die regeln das weitere.

3. Er ist weiterhin nicht mehr arbeitsfähig und ein EU-Antrag wurde nicht gestellt oder kann nicht gestellt bzw. genehmigt werden (z.B. Vorbedingungen nicht erfüllt): Kontakt zu Krankenkasse und ggf. Sozialamt aufnehmen.
Ich
*******itch
13.300 Beiträge
Wenn man das Nahtlosikgeitsverfahren betreibt, dann ist ein Antrag auf Rente/EU-Rente ebenfalls zu stellen.
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