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¿Übersteuerter BDSM?

¿Übersteuerter BDSM?
Das VG Berlin, Urteil vom 11.06.2008 – 80 A 17.07 hielt eine Dienstgradherabsetzung in das Amt einer Steueroberinspektorin für gerechtfertigt, weil eine seit 1993 als Steueramtsfrau tätige Beamtin Fotos zur Veröffentlichung mit dem Angebot sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt im Internet einstellen ließ und es sich hierbei um einen Verstoß gegen die Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb der Dienstzeit und damit eine außerdienstliche Pflichtverletzung gehandelt habe.

Grober Hintergrund:
Die Beamtin wurde als Domina „Lady S.“ in einem langen, ärmellosen glänzenden Kleid vor einem Vorhang, die rechte Hand fasst in Kopfhöhe in einer herab hängende Handfessel, gezeigt. Um den Hals trug sie ein Halsband. Verkündet wurde daneben „Lady S. und ihre Gefolgschaft empfangen dich im E. . Tauche ein in das Reich bizarrer Phantasien und erotische Dominanz“. Als Service wurde u. a. aus der Palette des BDSM Bondage, Wachs, Strom, Sklavenausbildung, Analbehandlung, Natursekt und Kaviar offeriert. Auch eine Fernerziehung war im Angebot enthalten.

Das Gericht führte u. a. aus:
Durch die Bereitstellung der von ihr aufgenommenen Fotos zur Veröffentlichung im Internet in Verbindung mit dem Angebot sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt, mithin Prostitution, hat die Beamtin gegen ihre Verpflichtung zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes verstoßen (§ 20 Satz 3 Landesbeamtengesetz Berlin - LBG) und sich einer außerdienstlichen Pflichtverletzung schuldig gemacht (§ 40 Absatz 1 Satz 1 LBG). Ihr Verhalten ist in besonderem Maß geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für ihr Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen ( § 40 Absatz 1 Satz 3 LBG). Die bildliche Darstellung der Beamtin in der Pose einer Domina im Internet in Verbindung mit dem Angebot sexueller Dienste in einem Salon der BDSM-Szene habe in gesteigertem Maß an Konkretheit eine Beeinträchtigung des Vertrauens in ihr Amt als Steuerprüferin erwarten lassen, deren Ausmaß deutlich über das Maß hinausgehe, das ohnehin bei jeder außerdienstlichen Pflichtverletzung gegeben sei. Die Veröffentlichungen im Internet ließen erwarten und sie zielten darauf, wahrgenommen zu werden. Die Beamtin musste damit rechnen, dabei erkannt zu werden – was auch tatsächlich eintrat. Wenngleich die allgemeinen Anschauungen über geschlechtsbezogenes Verhalten in den letzten Jahrzehnten in zunehmendem Maß liberaler geworden sind, überschreite eine öffentliche Werbung in der hier vorliegenden Art für sado-masochistische Praktiken die Grenze dessen, was den sozialethischen Wertvorstellungen der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung entspreche. Sie verletze nach wie vor erheblich das sexuelle Anstandsgefühl der Öffentlichkeit. Dies bestätigt der warnende Hinweis auf der Startseite des Salons. Der Begriff BDSM, der sich aus den Anfangsbuchstaben der englischen Begriffe Bondage & Discipline, Dominance & Submission, Sadism & Masochism zusammensetze umschreibe eine sehr vielgestaltige Gruppe von meist sexuellen Verhaltensweisen, die unter anderem mit Dominanz und Unterwerfung, spielerischer Bestrafung, Lustschmerz oder Fesselungsspielen in Zusammenhang stehen können. Mit Natursekt und Kaviar werden Fäkalien umschrieben, bei denen allgemein Ekel- und keine Lustgefühle hervorgerufen werden. Derartige Handlungen bringen eine Sexualität zum Ausdruck, die den Einzelnen als Objekt zeigt, das entweder körperliche Gewalt hinzunehmen oder auszuüben habe ... Eine Domina biete sexuelle Dienstleistungen aus dem Bereich BDSM entgeltlich an. Das Angebot sexueller Dienste jedenfalls in diesem Bereich ist – ungeachtet der dem Schutz von Prostituierten dienenden Regelung ihrer Rechtsverhältnisse durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, S. 3983) – mit dem Bild einer im Außendienst tätigen Steuerbeamtin schlechthin unvereinbar. Diese mache sich dadurch erpressbar.

¿Nachvollziehbar oder gibt es Bedenken gegen die Ausführungen im Urteil?
*********chen Paar
6.332 Beiträge
nachvollziehbar
hätte sie das ganze im privaten rahmen gehandhabt
ohne dafür ein entgelt zu verlagen was in dem moment einer prostitution enspricht
hätte wahrscheinlich kein hahn danach gekräht
aber eine beamtin die sich prostituiert und ihre dienste öffentlich anbietet ob nun als domina oder als einfache prostituierte das geht nicht
denn sie macht sich in meinen augen unter anderem auch erpressbar
lg jagstpaerchen
?Stellt die ...
... Schlussfolgerung, sie mache sich erpressbar nicht einen Zirkelschluss dar?

Wenn das Anbieten von derartigen Diensten Sanktionen des Dienstherrn auslöst, dürfte die Annahme "Erpressbarkeit" zutreffen. Löst sie keine Sanktionen aus, fehlt auch die Erpressbarkeit, da sie nichts zu befürchten hätte. Die Erpressbarkeit wäre also nur dann relevant, wenn das Anbieten von Diensten ohne Erpressbarkeit ausreichend ist, disziplinarisch gegen eine Beamtin vorzugehen. Dann wäre es sicherlich ein "Mehr".

Zur Info: im vorliegenden Fall zog das Nebentätigkeitsverbot nicht, könnte aber bei bestimmten Fallkonstellationen relevant sein.
***ds Paar
853 Beiträge
Wir sind uns nicht ganz klar darüber, wie wir diesen Fall einordnen sollen. Allerdings finden wir grundsätzlich, dass der Staat von seinen Beamten in dieser Hinsicht sehr viel abverlangt. Dabei denken wir insbesondere an einen Fall aus NRW- leider haben wir den genauen Sachverhalt nicht griffbereit- der vor ca. 1-2 Jahren entschieden wurde. Es ging um eine Lehrerin, die am Wochenende hinter dem Tresen eines Swingerclubs stand und deswegen -wenn wir das richtig erinnern- sogar aus dem Dienst entfernt wurde. Begründung des Gerichts: WEnn die Schüler davon Wind bekommen, droht die Autorität der Lehrerin zu verfallen.

Besonders realtitätsnah fanden wir das Urteil nicht, auch ist es u.E. zu weit gegangen, denn die bloße Bartätigkeit in einem Club schadet dem Dienstherren nicht.

Das o.g. SM-Urteil setzt die Tendenz realitätsfremder Urteile fort und verletzt die Betroffene erheblich in ihrer -trotz Beamtentums gewährten- allgemeinen Handlungsfreiheit. Ein Eingriff hierein ist durch das LBG -mangels Konkretheit- nicht ausreichend legitimiert. Ergo hätte auch keine Sanktion erfolgen dürfen.
Es gibt ja ...
... immer noch die Möglichkeit einer Berufung. *zwinker*

Das LAG Hamm hat nämlich mit Urteil vom 19.01.2001 – 5 Sa 491/00 eindeutig ausgeführt, dass ein Angestellter des öffentlichen Dienstes das Recht habe, sein Privatleben so zu gestalten, wie es ihm beliebt. Er habe – und dies ist wohl selbstverständlich - jedoch auch außerhalb des Dienstes die Rechtsordnung zu wahren. Sogar das Mitbetreiben eines „Swingerclubs" – hier in Form eines Partnertauschclubs - einschließlich sexueller Betätigung in diesem Club rechtfertige unter dem Aspekt des § 8 Abs 1 BAT eine Kündigung nicht. Bei der Gewichtung des Verhaltens wurde ferner beachtet, dass es sich nicht um ein Bordell handelte, die Entfernung zwischen Schule und „Swingerclub“ (im Fall über 70 km) und die verstrichene Zeit zwischen Einstellung der Tätigkeit für den Swingerclub und Kündigungsauspruch 3 Jahre betrug.
Die Kündigung hat also das Arbeitsverhältnis nicht beendet.
*********ender Mann
1.099 Beiträge
Ich finde das Urteil gut!

Natürlich lasse ich den Einwand gelten, dass die Erpressbarkeit ihrer Person vielleicht auch in Form der zu erwartenden Repressalien mitverursacht sein könnte.
Bei einer Geiselnahme könnte die Polizei auch alle Geiseln erschießen, dann hat ein Geiselnehmer kein Druckmittel mehr *zwinker*

Aber gerade in ihrem Beruf könnte es auch so sein, dass Steuerpflichtige versuchen werden, sie zu einer Vorteilsannahme überreden zu wollen.
So nach dem Motto ..... wenn sie schon sexuelle Dienste gegen Entgeld anbietet, dann wird sie meinen Steuerfall ohne Prüfung durchgehen lassen ---- sie scheint ja das Geld zu brauchen.

Interessant wäre es wirklich zu erfahren, wie in einem vergleichbaren Fall geurteilt werden würde, wenn der finanzielle Faktor keine Rolle spielen würde.

lg
Manfred
*********ender Mann
1.099 Beiträge
Berufung
Als kleiner Nachtrag wegen einer möglichen Berufung!

Da bisher in diesem Urteil auf kein Strafrechtsverfahren hingewiesen worden ist, hat es vielleicht (noch) keines gegeben!?

Sollte der Dienstherr nur disziplinarische Maßnahmen verfolgt haben, so ist diese Beamtin mit einem "blauen Auge" davon gekommen.
Bei einer versuchten Berufung würde der Dienstherr irgendwie wieder in Zugzwang gebracht werden. Dieser könnte dann auf die Idee kommen durch die Staatsanwaltschaft mögliche Straftatbestände prüfen zu lassen (z. B. Steuerhinterziehung - die Dame wird ihre Einkünfte wohl kaum angegeben haben).

Nur mal so als Idee *zwinker*
********RinG Mann
357 Beiträge
*was ein schwachsinn ...
HALLO ... !!

ich habe schon vor jahren gesagt, deutschland sollte überdacht werden, dann wären wir wenigstens in einer sache mal die größten:

DAS GÄBE DANN DIE GRÖSSTE PSYCHATRIE IN EUROPA ... !!!


LG, der K_i_R

Den ...
... Beitrag habe ich jetzt überhaupt nicht verstanden. *gruebel* *smile*
ja,
ich persönlich finde das Urteil absolut gerechtfertigt, wobei es mich doch sehr reizen würde, Beamte aus dem Finanzamt Heidelberg gegen Entgeld auspeitschen zu dürfen.

Mir ging es hierbei weniger um eine sexuelle Erregung, als vielmehr um den Frustabbau, wegen des letzten Steuerbescheides.

Allein schon die Vorstellung, dass eine Steuerprüferin tagsüber die Unterlagen meines Betriebes durchschaut und mich abends dann Peitsche schwingend mit Natursekt und Kaviar anscheißt und anpisst, erzeugt bei mir den größtmöglichen Würgreiz.

Mike
Intoleranz
gegenüber dem Finanzamt möchte ich nicht unbedingt abstreiten. Heuchelei und Doppelmoral kann man mir jedoch nicht nachsagen, da ich BDSM zwar nicht verurteile, jedoch keinerlei Gefallen daran finden kann.

Ich hab auch kein Problem damit, wenn Frauen sich für ihre Liebesdienste bezahlen lassen, aber hat die verbeamtete Dame ihr Gewerbe überhaupt angemeldet und ihren Dienstherren darüber in Kenntnis gesetzt und entsprechend Steuern dafür bezahlt? Da könnte man doch viel eher von Doppelmoral sprechen, oder?

Mike
Die ...
... Ausführungen zur ungenehmigten Nebentätigkeit hatte ich extra nicht mit aufgenommen, weil hierauf ja ein Dienstvergehen nicht begründet worden ist. Deshalb konnte @*****man dies auch nicht wissen und ...

... wenn er einen Würgereiz bekommt, ist dies Ausdruck eines subjektiven Empfindens und hat m. E. nach noch nichts mit Intoleranz zu tun. Andere bekommen etwa einen Würgereiz, wenn sie sich beim Zähneputzen die Zahnbürste oder sonstwas *floet* bis zum Zäpfchen oder noch viel tiefer treiben. *omm*
@Loeffelchen
Grundsätzlich mag dies für Urteile ja zutreffen. Hier ging es aber ausschließlich um die Thematik BDSM und eine etwaige Nichtvereinbarkeit mit einer beamtenrechtlichen Stellung. Weder in die eine noch in die andere Richtung sollte - wie oftmals feststellbar - ein Sachverhalt verändert werden. Sinnvoll wäre es, sich an den Ausgangsbeitrag mit der dort dargestellten Problematik zu orientieren.

Eine etwaige Nebentätigkeit war für den Spruch, soweit es um die Unvereinbarkeit mit der Stellung bzw. einen Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten ging, völlig belanglos. Bei etwaigen (Hinein) Intpretationen kann dies kurz geklärt werden. Alles andere bläht den Sachverhalt und die Thematik nur nutzlos auf und ...

... natürlich kann man etwas auch feiner ausdrücken ... muss man aber nicht immer. Jedenfalls war die Ablehnung äußerst deutlich, spiegelte ein ehrliches Empfinden wieder - vermute ich - und darüber hinaus war sie sehr verständlich. Auch Ansichten - ob man sie mag oder nicht - Dritter sollte man tolerieren.

Letztendlich gibt es für links ja die zu beachtenden JC-Regeln.
sooooooooooo
jetzt mal was von mir*gg*

als beamter hat man eine vorbildfunktion.ob man das nun für gut hält oder nicht.leider ist es noch so,daß unsere gesellschaft scheinheilig ist.lockerheit und tolleranz wird immer gepredigt.trotzdem sind die moralapostel immer schnell zur stelle.

so gesehen,kann ich den dienstherren verstehen,wenn er ein verfahren gegen die beamtin einleitet.in bestimmten berufsgruppen hat man nun mal eine vorbildfunktion.mir persönlich ist es ja egal was einer in seiner freizeit treibt.

ein bsp. ist noch der skandal vom formel eins chef!!könnt hier euch daran erinnern,wie er privat fertig gemacht wurde nur weil er gern sm auslebte??ich fand die berichterstattung von manchen käseblättern eher skandalös.was hat die top arbeit mit dem sexuellen privaten leben zu tun!!??aber diese verhalten werden wir nicht ändern.es geht nur um belustigung,bloßstellung und hass.

mir ist es egal,ob politiker oder andere amtsträger sich privat anders vergnügen.*gg*das heißt ja nicht,daß sie schlechte menschen sind.

das thema ist nicht einfach zu handhaben.
***ds Paar
853 Beiträge
Die Vorbildfunktion sehen wir auch.

Allerdings widerspricht es doch nicht der Vorbildfunktion, wenn man privat ein etwas anderes Hobby hat, als viele anderen in der Bevölkerung. Denn das hieße dann ja -konsequent zu Ende gedacht- dass Beamte oder im Öffentlichen Dienst Beschäftigte sich nur wie Otto Durchschnittsbürger verhalten dürften und quasi nur mehrheitsfähige Hobbies, Verhaltensweisen usw. haben dürften.

Das sehen wir absolut nicht so. Hier ist doch bitte ein Unterscheidung zwischen legalen und illegalen Aktivitäten vorzunehmen. Und weshalb sollte ein öffentlich Beschäftigter eine Einschränkung seiner Handlungsfreiheit dulden müssen, obwohl sich das gewünschte Hobby noch im Rahmen der Legalität bewegt?
moralische verpflichtungen?!
bei diesem thema werden wir nie auf einen grünen zweig kommen. *peitsche*

was ich ehrlich gesagt nicht verstehe ist,daß diese dame mir nicht erzählen kann,daß sie unabsichtlich auf einer seite erschien wovon sie nix wußte.wenn sie beamtin ist wäre sie doch so schlau und würde schauen,daß eben nicht ihre neigungen und hobbys so öffentlich erscheinen oder?
komischerweise bekommen alle anderen die bestimmte dinge ausleben dies in den griff.*gg*
Die ...
... Einschränkung hat er selbst gewählt, als er sich für seine beamtenrechtliche Stellung entschieden hat. Wer "A" sagt, muss auch "B" sagen dürfen und hier müssen. Er verkörpert in seiner Person aufgrund seiner Staatsnähe nun einmal die Werte des Staates und hat sich hieran messen zu lassen.
genau so sieht es aus.
so schlau sollte man sein.ausserdem nehmen die ja auch nicht jeden!gewisse intelligenz sollte vorhanden sein.oder?

komischerweise bekommt der rest der verbeamten das irgendwie hin,wenn sie ein anderes leben im privaten führen.deswegen selber schuld,wenn es zum disziplinarverfahren kommt.
Du sagst ...
... es @*****009
so schlau sollte man sein

Fragt sich nur noch, warum es dann immer wieder einmal zu solchen Aussetzern kommt. ¿Hat dies vielleicht etwas mit Überschlau und/oder Selbstüberschätzung zu tun? *nixweiss*
lach
oder jemand hat kein bock mehr auf dem öffentlichen dienst und will die kündigung herbeiführen,da die person in dem anderen bereich mehr geld verdient.*gg*

mich würden ehrlich gesagt mal die meinung von der betroffenden person interessieren warum sie so agierte.
***ds Paar
853 Beiträge
... Einschränkung hat er selbst gewählt, als er sich für seine beamtenrechtliche Stellung entschieden hat. Wer "A" sagt, muss auch "B" sagen dürfen und hier müssen. Er verkörpert in seiner Person aufgrund seiner Staatsnähe nun einmal die Werte des Staates und hat sich hieran messen zu lassen.

Ja, die Werte unseres Staates verkörpern. Das sehen wir genauso. Und ein ganz wesentlicher Wert ist "Freiheit". Wo bitteschön steht irgendetwas von einer vorgegebenen Sexualität? Selbst wenn wir das StGB zur Auslegung der Werte des Staates heranziehen, dürfte sich das geschilderte Verhalten (BDSM, Prostitution) noch deutlich innerhalb der Werte des Staates bewegen.

Wird nicht vielmehr durch die Pluralität der einzelnen Lebensweisen der Begriff "Freiheit" konkretisiert?
Stichworte
... aus dem Tatbestand ohne Vollständigkeit

Privatinsolvenz ... trockene Alkoholikerin ... mehrere Jahre ohne feste Bindung ... erkrankte in dieser Zeit erstmals längerfristig an Störungen im psychischen Bereich ... dienstunfähig, begann im Hamburger Modell wieder mit der Arbeit ... erkrankte erneut für längere Zeit ...ein erneuter Arbeitsversuch nach dem Hamburger Modell scheiterte wegen Störungen im Schulterbereich ... dann bescheinigte der Amtsarzt völliges Abklingen der Störungen im psychischen Bereich ... zur Arbeitsaufnahme kam es vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens seitdem nicht mehr ... lernte in einer von ihr regelmäßig aufgesuchten Selbsthilfegruppe Herrn H. kennen und verliebte sich in diesen ... nachdem jener eine Umschulungsmaßnahme abgebrochen hatte, wollte er seinen Lebensunterhalt damit verdienen, dass er in seiner etwa 60 m 2 großen Zwei-Zimmer-Wohnung in der xxx Straße einen Raum als SM-Salon einrichtet ... Um bei der Werbung im Internet eine Stabilität vorzuspiegeln, wurde von Herrn H. als fiktive Domina „Lady Samantha“ erfunden ... Beamtin ließ sich nach anfänglicher Ablehnung von Herrn H. dazu überreden, Fotos von sich als „Lady Samantha“ fertigen zu lassen und wusste, dass die Fotos im Internet zu Werbezwecken verwendet werden sollten und hat die Internetseiten später gesehen.

auf deutsch!
ach du scheiße!
das war ja wohl ein eigentor.war sie denn zurechnungsfähig?diese frage würde ich eher stellen.
***ds Paar
853 Beiträge
Unter diesen Umständen halten wir den Sachverhalt nicht mehr geeignet, eine generelle Diskussion über das allgemeine Thema "Verhalten von Beamten im Privatleben" zu führen.
Müsst ...
... ihr ja auch nicht. Dennoch ändert dies keineswegs etwas an der Tatsache, dass beamtenrechtliche Pflichten zu beachten sind. Hier ging es nur um die Präsentation im Internet und dies war ausreichend. Eigentlich ganz einfach.
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